$ 10, Die Verwaltung. 153
Formulare für Wandergewerbescheine vgl. Bekannt-
machung vom 10. Dezember 1896.
5. Verkehr.
Die Postordnung vom 20. März 1900 nebst
Nachträgen ist in der Gesetzsammlung veröffentlicht,
'ebenso die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904
nebst Nachträgen. Der Vertrag zwischen der König-
lich Preußischen und Fürstlich Schwarzburgischen Re-
gierung vom 17. Mai 1867 wegen Regelung des
Postwesens (siehe Gesetzsammlung von 1867 S. 215 ff.)
hat jetzt im wesentlichen seine Bedeutung verloren.
Artikel 4 daselbst bestimmt, daß die Beamten bei den
Poststellen im Fürstentum von der Preußischen Post-
verwaltung bestellt werden, daß aber bei der Wahl
dieser Beamten vorzugsweise auf Liandesangehörige,
soweit dies mit dem Interesse des Postdienstes ver-
einbar ist, Rücksicht genommen werden sol. Durch
diese Anstellung verlieren sie die schwarzburgische
Staatsangehörigkeit nicht, ebensowenig wie die bei
den Poststellen im Fürstentum angestellten preußischen
Untertanen und ihre Angehörigen das preußische
Staatsbürgerrecht verlieren; dieselben haben während
ihrer Anstellung im Fürstentum die gesetzlich und
ortsstatutarisch bestehenden Staats- und Gemeinde-
abgaben zu entrichten. —
Schiffbare Flüsse sind im Fürstentum nicht
vorhanden. —
Die nichtpreußischen Eisenbahnen stehen
unter der Aufsicht des Ministeriums, Abteilung des
Innern. Staatsverträge sind über den Bau von
Eisenbahnen veröffentlicht: Dietendorf— Arnstadt:
1866 S. 105; Arnstadt— Ilmenau: 1877 S. 13, Ver-
trag zwischen Preußen und Schwarzburg - Sonders-
hausen, betreffend die dem thüringischen Eisenbahn-
unternehmen angehörigen Eisenbahnen: 1882 S. 13;