Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 155 
nur dann dauernd oder zeitweise verbieten oder be- 
schränken, wenn es zur Erhaltung der öffentlichen 
Ruhe, Sicherheit und Ordnung oder zur Abwendung 
von Gefahren für die Gesamtheit oder einzelne not- 
wendig erscheint. Die gänzliche oder teilweise Ab- 
sperrung einzelner öffentlicher Wege, Straßen und 
Plätze zum Zwecke einer Ausbesserung oder aus 
Gründen der Sicherheit ist jederzeit zulässig. Die 
Absperrung muß aber unter Angabe der Dauer und 
des Aushilfeweges rechtzeitig vorher bekanntgegeben 
werden. — Die zur Erhaltung der Sicherheit, Be- 
quemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den Wegen 
nötigen polizeilichen Vorschriften sind in der Wege- 
polizeiordnung vom 27. Dezember 1906 nieder- 
gelegt. Sie finden Anwendung auf alle nicht an 
Bahngleise gebundenen Fahrzeuge (Wagen und andere 
Räderfahrzeuge sowie Schlitten), auf Kraftfahrzeuge 
und Fahrräder nur so weit, als für diese nicht be- 
sondere Vorschriften gelten. Im einzelnen sind 
folgende Bestimmungen hervorzuheben: Beim Pflügen 
dürfen öffentliche Wege, Straßen und Plätze nicht 
als Angewende (Anwendel) benutzt werden. Fahr- 
zeuge und Ackergerätschaften sind, bevor sie von 
Äckern oder nicht chaussierten Wegen auf chaussierte 
Wege gebracht werden, vom Schmutz zu reinigen. 
Der zum Wegegelände gehörige Sicherheits-, Schutz- 
oder Pflugstreifen längs des äußeren Graben- 
randes oder des Fußes der Straßendammböschung 
darf nicht umgeackert oder umgegraben werden. 
Überfahrten, Abfahrten oder Seitenbrücken 
über die Gräben dürfen nur mit besonderer Erlaubnis 
des zur Wege- und Grabenunterhaltung Verpflichteten 
angelegt und müssen von dem .Anlegenden oder den 
Rechtsnachfolgern unterhalten werden. Es ist ver- 
boten, unbefugterweise Böschungen und Seiten- 
gräben zu betreten, in die Gräben Jauche oder
	        
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