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nur dann dauernd oder zeitweise verbieten oder be-
schränken, wenn es zur Erhaltung der öffentlichen
Ruhe, Sicherheit und Ordnung oder zur Abwendung
von Gefahren für die Gesamtheit oder einzelne not-
wendig erscheint. Die gänzliche oder teilweise Ab-
sperrung einzelner öffentlicher Wege, Straßen und
Plätze zum Zwecke einer Ausbesserung oder aus
Gründen der Sicherheit ist jederzeit zulässig. Die
Absperrung muß aber unter Angabe der Dauer und
des Aushilfeweges rechtzeitig vorher bekanntgegeben
werden. — Die zur Erhaltung der Sicherheit, Be-
quemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den Wegen
nötigen polizeilichen Vorschriften sind in der Wege-
polizeiordnung vom 27. Dezember 1906 nieder-
gelegt. Sie finden Anwendung auf alle nicht an
Bahngleise gebundenen Fahrzeuge (Wagen und andere
Räderfahrzeuge sowie Schlitten), auf Kraftfahrzeuge
und Fahrräder nur so weit, als für diese nicht be-
sondere Vorschriften gelten. Im einzelnen sind
folgende Bestimmungen hervorzuheben: Beim Pflügen
dürfen öffentliche Wege, Straßen und Plätze nicht
als Angewende (Anwendel) benutzt werden. Fahr-
zeuge und Ackergerätschaften sind, bevor sie von
Äckern oder nicht chaussierten Wegen auf chaussierte
Wege gebracht werden, vom Schmutz zu reinigen.
Der zum Wegegelände gehörige Sicherheits-, Schutz-
oder Pflugstreifen längs des äußeren Graben-
randes oder des Fußes der Straßendammböschung
darf nicht umgeackert oder umgegraben werden.
Überfahrten, Abfahrten oder Seitenbrücken
über die Gräben dürfen nur mit besonderer Erlaubnis
des zur Wege- und Grabenunterhaltung Verpflichteten
angelegt und müssen von dem .Anlegenden oder den
Rechtsnachfolgern unterhalten werden. Es ist ver-
boten, unbefugterweise Böschungen und Seiten-
gräben zu betreten, in die Gräben Jauche oder