Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 157 
oder Kühen bespanntes Fuhrwerk nicht selbständig 
führen. Zur Leitung eines mit Langholz beladenen 
Wagens müssen, wenn derselbe über 5 m von Achse 
zu Achse gemessen verlängert ist, zwei Personen 
beigegeben sein, von denen eine die Leitung des 
Hinterwagens zu besorgen hat. Der Führer darf 
seinen Sitz weder auf der Ladung eines bis über 
die Leitern oder sonst hoch beladenen Fahrzeugs 
nehmen, noch auf der Deichsel, den Deichselarmen 
oder dem Langbaum, noch auf einer an der Seite des 
Fahrzeugs angebrachten Vorrichtung (abgesehen von 
landwirtschaftlichen Maschinen), noch im Innern eines 
überdeckten Fahrzeugs an einem Platze, von dem 
der Weg nicht übersehen werden kann. Der Führer 
darf während der Fahrt weder schlafen noch an- 
getrunken sein, noch auf- oder absteigen. — Beim 
Anhalten sind die Zugtiere auf einer Seite abzu- 
strängen, wenn der Führer vom Geschirr sich ent- 
fernen will. Bissige Zugtiere müssen mit Maulkörben 
versehen sein; vor Pferden, die auszuschlagen pflegen, 
sind die Vorübergehenden zu warnen. — Fahrzeuge, 
die sich begegnen, haben rechts auszuweichen. 
Das Überholen ist in der Weise auszuführen, daß 
das vordere Fahrzeug auf ein gegebenes Zeichen 
so weit nach rechts ausweicht, daß das nach- 
folgende an der linken Seite vorbeifahren 
kann. — Alle ‘Fahrzeuge, auch Kraftfahrzeuge und 
Fahrräder, müssen ebenso wie Reiter und Viehtrans- 
porte den marschierenden Militärabteilungen, Leichen- 
zügen und anderen behördlich gestatteten öffentlichen 
Aufzügen, den Feuerlöschfahrzeugen und Sprengwagen 
ausweichen oder, wo dies nicht angeht, so lange 
halten, bis jene vorüber sind. 
Beim Herannahen von Equipagen oder Kraft- 
wagen des Kaisers, des Landesfürsten und 
deren Familienmitglieder muß rechtzeitig vor
	        
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