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oder Kühen bespanntes Fuhrwerk nicht selbständig
führen. Zur Leitung eines mit Langholz beladenen
Wagens müssen, wenn derselbe über 5 m von Achse
zu Achse gemessen verlängert ist, zwei Personen
beigegeben sein, von denen eine die Leitung des
Hinterwagens zu besorgen hat. Der Führer darf
seinen Sitz weder auf der Ladung eines bis über
die Leitern oder sonst hoch beladenen Fahrzeugs
nehmen, noch auf der Deichsel, den Deichselarmen
oder dem Langbaum, noch auf einer an der Seite des
Fahrzeugs angebrachten Vorrichtung (abgesehen von
landwirtschaftlichen Maschinen), noch im Innern eines
überdeckten Fahrzeugs an einem Platze, von dem
der Weg nicht übersehen werden kann. Der Führer
darf während der Fahrt weder schlafen noch an-
getrunken sein, noch auf- oder absteigen. — Beim
Anhalten sind die Zugtiere auf einer Seite abzu-
strängen, wenn der Führer vom Geschirr sich ent-
fernen will. Bissige Zugtiere müssen mit Maulkörben
versehen sein; vor Pferden, die auszuschlagen pflegen,
sind die Vorübergehenden zu warnen. — Fahrzeuge,
die sich begegnen, haben rechts auszuweichen.
Das Überholen ist in der Weise auszuführen, daß
das vordere Fahrzeug auf ein gegebenes Zeichen
so weit nach rechts ausweicht, daß das nach-
folgende an der linken Seite vorbeifahren
kann. — Alle ‘Fahrzeuge, auch Kraftfahrzeuge und
Fahrräder, müssen ebenso wie Reiter und Viehtrans-
porte den marschierenden Militärabteilungen, Leichen-
zügen und anderen behördlich gestatteten öffentlichen
Aufzügen, den Feuerlöschfahrzeugen und Sprengwagen
ausweichen oder, wo dies nicht angeht, so lange
halten, bis jene vorüber sind.
Beim Herannahen von Equipagen oder Kraft-
wagen des Kaisers, des Landesfürsten und
deren Familienmitglieder muß rechtzeitig vor