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tober bis 1. Mai muß der Führer den Hunden eine
trockene, genügend dicke Decke unterlegen. — Das
Befahren der Straßen mit Dampfwalzen, Dampf-
pflügen, schweren Vorspann- und ähn-
lichen Maschinen, die mit eigener Dampfkraft
fortbewegt werden, ist nur mit Erlaubnis des Land-
rats zulässig, — Alle Last- und Hundefuhrwerke
müssen links eine Angabe des Vor- und Zunamens
und Wohnorts des Eigentümers in mindestens 3 cm
hohen Buchstaben (Namenstafel) haben. — Zur
Führung eines mit zwei oder mehreren ‘Pferden be-
spannten Wagens oder Schlittens dürfen nur Kreuz-
zügel, bei Einspännern nur Doppelzügel benutzt
werden. Die Aufzäumung ohne metallenes Gebiß
ist verboten. Die Hufeisen der Zugtiere müssen
Stollen oder Griffe haben, die vom 1. November bis
1. April bis zu 30 mm, sonst bis 20 mm über die
Hufeisenfläche hervorragen. Der Radbeschlag
muß die Breite der Radfelgen und eine ebene Ober-
fläche haben. Die Köpfe der Radnägel, Stifte oder
Schrauben dürfen nicht vorstehen. Lastfahrzeuge
sollen spätestens vom 1. Januar 1912 ab mindestens
folgende Felgenbreite haben: 5 cm bei einem
Ladegewicht bis zu 1000 kg, 6!/a cm bis 2000 kg,
8 cm bis 3000 kg, 10 cm bis 4000 kg, 15 cm bis
7500 kg. Für zweirädrige Fahrzeuge und Kippwagen,
bei denen das Hauptgewicht der Ladung auf zwei
Rädern ruht, ist nur die Hälfte der angegebenen Ge-
wichte zulässig. Ladungsgewichte von mehr als
7500 kg dürfen nur dann auf öffentlichen Wegen
befördert werden, wenn die Ladung aus einer un-
teilbaren Last, wie großen Bausteinen, Dampfkesseln,
besteht und die Wegepolizeibehörde es erlaubt. —
Bei allen Lastfahrzeugen — mit Ausnahme der Ernte-
und Strohfuhren — darf die Ladungsbreite nicht
mehr als 2,8 m und die Ladungshöhe nicht mehr