Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 159 
tober bis 1. Mai muß der Führer den Hunden eine 
trockene, genügend dicke Decke unterlegen. — Das 
Befahren der Straßen mit Dampfwalzen, Dampf- 
pflügen, schweren Vorspann- und ähn- 
lichen Maschinen, die mit eigener Dampfkraft 
fortbewegt werden, ist nur mit Erlaubnis des Land- 
rats zulässig, — Alle Last- und Hundefuhrwerke 
müssen links eine Angabe des Vor- und Zunamens 
und Wohnorts des Eigentümers in mindestens 3 cm 
hohen Buchstaben (Namenstafel) haben. — Zur 
Führung eines mit zwei oder mehreren ‘Pferden be- 
spannten Wagens oder Schlittens dürfen nur Kreuz- 
zügel, bei Einspännern nur Doppelzügel benutzt 
werden. Die Aufzäumung ohne metallenes Gebiß 
ist verboten. Die Hufeisen der Zugtiere müssen 
Stollen oder Griffe haben, die vom 1. November bis 
1. April bis zu 30 mm, sonst bis 20 mm über die 
Hufeisenfläche hervorragen. Der Radbeschlag 
muß die Breite der Radfelgen und eine ebene Ober- 
fläche haben. Die Köpfe der Radnägel, Stifte oder 
Schrauben dürfen nicht vorstehen. Lastfahrzeuge 
sollen spätestens vom 1. Januar 1912 ab mindestens 
folgende Felgenbreite haben: 5 cm bei einem 
Ladegewicht bis zu 1000 kg, 6!/a cm bis 2000 kg, 
8 cm bis 3000 kg, 10 cm bis 4000 kg, 15 cm bis 
7500 kg. Für zweirädrige Fahrzeuge und Kippwagen, 
bei denen das Hauptgewicht der Ladung auf zwei 
Rädern ruht, ist nur die Hälfte der angegebenen Ge- 
wichte zulässig. Ladungsgewichte von mehr als 
7500 kg dürfen nur dann auf öffentlichen Wegen 
befördert werden, wenn die Ladung aus einer un- 
teilbaren Last, wie großen Bausteinen, Dampfkesseln, 
besteht und die Wegepolizeibehörde es erlaubt. — 
Bei allen Lastfahrzeugen — mit Ausnahme der Ernte- 
und Strohfuhren — darf die Ladungsbreite nicht 
mehr als 2,8 m und die Ladungshöhe nicht mehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.