Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 163 
gaben im ordentlichen Etat pro Jahr setzen sich 
zusammen aus: allgemeine Staatsausgaben 349556 Mk., 
Abteilung des Fürstlichen Hauses 517420 Mk., für 
das Deutsche Reich 314260 Mk., auf die Garnison- 
einrichtungen 2420 Mk., Abteilung des Innern 433 115 
Mk., Abteilung der Finanzen 779153 Mk., Abteilung 
für Kirchen- und Schulsachen 589 690 Mk., Abteilung 
der Justiz 305190 Mk. Die Staatsschuld beträgt 
einschließlich der Anleihe für den Eisenbahnbau 
Greußen—Ebeleben—Reula im Betrage von 2300 000 
Mk. und 391447 Mk. unverzinslicher Kautionen der 
Domänenpächter, 980 Mk. verzinslicher Kautionen 
sowie 654257 Mk. fundierter Schuld (Anleihen und 
Darlehen) zurzeit: 3346684 Mk. Der Eisenbahn- 
anleihe von 2300000 Mk. stehen aber 2240000 Mk. 
Forderungen des Staates an den Eisenbahnunternehmer 
gegenüber. 
Die Matrikularbeiträge des Fürstentums 
sind im Etat von 1908—1911 mit 312060 Mk. zu- 
nächst pro Jahr eingestellt; diese Summe setzt sich 
zusammen aus 278000 Mk., Summe der jährlichen 
Überweisungen vom Reiche, und 34060 Mk. jährlich 
aus Landesmitteln aufzubringenden sogenannten un- 
gedeckten Matrikularbeiträgen. 
Die Grundsteuer zerfällt nach $ 1 des Ge- 
setzes, betreffend die anderweite Regelung der Grund- 
steuer, vom 8. Juli 1868 in die von den Gebäuden 
unter dem Namen Gebäudesteuer zu entrichtende 
Staatsabgabe (vgl. Gesetz vom 8. Juli 1868, betreffend 
die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer) und 
in die eigentliche Grundsteuer, welche von 
den Liegenschaften — den ertragsfähigen Grund- 
stücken, den Gebäudeflächen und den zu den Ge- 
bäuden gehörigen Hofräumen — zu entrichten ist. 
Der Jahresbetrag der ersteren ist im Gesetz vom 
25. Januar 1870, betreffend die Feststellung des 
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