$ 10. Die Verwaltung. 165
derjenigen, welche zu milden Zwecken im Fürstentum
errichtet sind oder unter Verwaltung des Staates oder
öffentlicher inländischer Korporationen stehen. Ohne
Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder
Aufenthalt unterliegen endlich der Einkommensteuer
alle Personen mit dem Einkommen: a) aus den von
schwarzburgischen Staatskassen gezahlten Besoldungen,
Pensionen und Wartegeldern, b) aus im Fürstentum
belegenem Grundbesitz und aus im Fürstentum be-
findlichen Gewerbe-, Eisenbahn-, Handelsanlagen oder
sonstigen gewerblichen Betriebsstätten. Letztere Be-
stimmung bezieht sich auch auf die oben gedachten
Gesellschaften, Gewerkschaften, Genossenschaften,
Vereine und Stiftungen. Befreit von der Ein-
kommensteuer sind: die Mitglieder des Fürstlichen
Hauses, Personen des Unterofüzier- und Gemeinen-
standes hinsichtlich ihres Militäreinkommens, alle An-
gehörigen des aktiven Heeres während der Zeit einer
Mobilmachung hinsichtlich ihres Militäreinkommens,
die Steuerpflichtigen mit einem Jahreseinkommen
von weniger als 300 Mk., Personen vor voll-
endetem 18. Jahre, sofern ihr Einkommen aus Ver-
mögen oder Betrieben den Betrag von 600 Mk. jähr-
lich nicht übersteigt. Die veranlagte Steuer wird
nicht erhoben von Unteroffizieren und Mannschaften
des Beurlaubtenstandes mit einem Einkommen unter
1800 Mk. für die Monate, in denen sie sich im aktiven
Dienst befinden. Als steuerpflichtiges Ein-
kommen gelten die Jahreseinkünfte aus Kapital-
und Grundvermögen, Handel und Gewerbe sowie ge-
winnbringender Beschäftigung jeder Art, aus Gehalt,
Pension, Wartegeld, Auszugsleistungen und sonstigen
Berechtigungen auf dauernde Leistung sowie den
Steuererstattungen der Beamten, Geistlichen und
öffentlichen Lehrer (Gesetz vom 21. November 1887).
In Abrechnung bei der Berechnung des Ein-