$ 10. Die Verwaltung. 171
Private. Darlehen auf industrielle Etablissements
dürfen nicht, Darlehen auf Gebäude allein und gegen
Nachhypothek nur mit besonderer Genehmigung des
Ministeriums, Finanzabteilung, gewährt werden, das
auch eine Beleihung bis zu drei Fünfteln des Tax-
wertes der Grundstücke bewilligen kann, sofern die
besondere Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Tüchtig-
keit des Erborgers nachgewiesen und das Unterpfand
zur ersten Hypothek eingesetzt wird. Der jährliche
Darlehenszins soll regelmäßig 4%ıo fo — ein-
schließlich eines Beitrags von !/s®/o zu den Ver-
waltungskosten —, für Gemeinden 4!/5°/o betragen:
siehe Ministerialbekanntmachung vom 27. August 1908.
Jedoch ist das Ministerium befugt, der Lage des Geld-
markts entsprechend den Zinsfuß allgemein und zwar
nach Befinden verschieden für Gemeinden und Private
zu ermäßigen oder zu erhöhen. Insoweit von der
Thüringischen Landesversicherungsanstalt in Weimar
Mittel zur Beleihung von Arbeiterwohnhäusern für
Invalidenversicherte zur Verfügung gestellt werden,
hat der Vorstand der Landeskreditkasse solche Dar-
lehen zu dem von der Versicherungsanstalt geforderten
Zinsfuß zuzüglich !/40/o Beitrags zu den Verwaltungs-
kosten zu begeben. Der Zinsfuß erhöht sich aber
ohne weiteres vom letzten Zahlungstermin ab auf den
sonst jeweilig gültigen, falls die Versicherungsanstalt
ihr Kapital zurückzieht.
Die Geschäfte der Direktivbehörde für die
Verwaltung der Reichsstempelabgaben
sind nach der Bekanntmachung vom 31. Mai 1908
dem Generaldirektor des Thüringischen Zoll- und
Steuervereins zu Erfurt übertragen, der auch die
Geschäfte des Reichsstempelrevisors durch
seine Beamten ausübt.