$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 173
durch gerichtliche oder notarielle Erklärung getroffen
werden. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist
berechtigt, seine Konfession selbst zu wählen und
vor Gericht oder einem Notar behufs Eintrags in das
von den Amtsgerichten zu führende Austritts-
register (vgl. Verordnung: vom 1. März 1900) zu
erklären. Sonst ist ein Wechsel der Konfession nur
durch landesherrlichen Dispens zu erreichen.. Der
Austritt aus einer vom Staate anerkannten christ-
lichen Religionspartei ist vor dem zuständigen Pfarrer
behufs Anmeldung zur Eintragung in das bei den
Amtsgerichten zu führende Dissidentenregister
zu erklären. — Im Artikel 4 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 19. Juli 1899 ist
bestimmt, daß die nicht der Landeskirche angehörenden
Religionsgesellschaften und geistlichen
Gesellschaften nur im Wege der landesherrlichen
Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen können. Durch
Gesetz vom 21. Juli 1905 ist ausgesprochen, daß die
römisch-katholischen Pfarrgemeinden in
Sondershausen und Arnstadt — die eigene
Kirchen erbaut haben — nach Maßgabe ihrer Satzungen
als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten
sollen; jede Satzungsänderung bedarf der landesherr-
lichen Genehmigung, — Nach dem Gesetz vom
3. Januar 1860, betreffend die Vereinigung der Juden
in einer Synagogengemeinde, mit Nachtrag vom 1. Juli
1884 (ausführende Reglements vom 12. September 1860
und 4. August 1884), bilden die in der Unterherr-
schaft wohnenden Juden eine Synagogen-
gemeinde mit dem Sitze in Sondershausen, die in
der Oberherrschaft wohnenden eine solche mit dem
Sitze in Arnstadt. Das Ministerium, Abteilung des
Innern, kann jedoch nach Bedürfnis und auf Antrag
die Bezirke abändern oder neue Synagogengemeinden
bilden. Die Gemeinden sind rechtsfähig. Die zur