Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 173 
durch gerichtliche oder notarielle Erklärung getroffen 
werden. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist 
berechtigt, seine Konfession selbst zu wählen und 
vor Gericht oder einem Notar behufs Eintrags in das 
von den Amtsgerichten zu führende Austritts- 
register (vgl. Verordnung: vom 1. März 1900) zu 
erklären. Sonst ist ein Wechsel der Konfession nur 
durch landesherrlichen Dispens zu erreichen.. Der 
Austritt aus einer vom Staate anerkannten christ- 
lichen Religionspartei ist vor dem zuständigen Pfarrer 
behufs Anmeldung zur Eintragung in das bei den 
Amtsgerichten zu führende Dissidentenregister 
zu erklären. — Im Artikel 4 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 19. Juli 1899 ist 
bestimmt, daß die nicht der Landeskirche angehörenden 
Religionsgesellschaften und geistlichen 
Gesellschaften nur im Wege der landesherrlichen 
Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen können. Durch 
Gesetz vom 21. Juli 1905 ist ausgesprochen, daß die 
römisch-katholischen Pfarrgemeinden in 
Sondershausen und Arnstadt — die eigene 
Kirchen erbaut haben — nach Maßgabe ihrer Satzungen 
als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten 
sollen; jede Satzungsänderung bedarf der landesherr- 
lichen Genehmigung, — Nach dem Gesetz vom 
3. Januar 1860, betreffend die Vereinigung der Juden 
in einer Synagogengemeinde, mit Nachtrag vom 1. Juli 
1884 (ausführende Reglements vom 12. September 1860 
und 4. August 1884), bilden die in der Unterherr- 
schaft wohnenden Juden eine Synagogen- 
gemeinde mit dem Sitze in Sondershausen, die in 
der Oberherrschaft wohnenden eine solche mit dem 
Sitze in Arnstadt. Das Ministerium, Abteilung des 
Innern, kann jedoch nach Bedürfnis und auf Antrag 
die Bezirke abändern oder neue Synagogengemeinden 
bilden. Die Gemeinden sind rechtsfähig. Die zur
	        
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