174 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Erreichung des Zweckes eines solchen Kultusverbandes
erforderlichen Bestimmungen sind nach diesen Ge-
setzen mit wenigen Ausnahmen der Autonomie über-
lassen. Die Gesetze beschäftigen sich wesentlich mit
der im öffentlichen Interesse vorgeschriebenen Ver-
tretung der Gemeinde und dem Wirkungskreise der
Verwaltungsorgane, erteilen den Gemeinden die Be-
fugnis, ihre Beiträge im Wege des Verwaltungszwangs-
verfahrens beitreiben zu lassen und halten sich bei
der Ordnung des staatlichen Aufsichtsrechts von jeder
Einmischung in innere Kultusangelegenheiten fern.
II. Über die Organisation der Kirchen- und
Schulbehörden bestimmt das Gesetz, betreffend
die Neugestaltung der Kirchen- und Schulbehörden,
vom 9. Dezember 1865, geändert durch Gesetz
vom 3. Dezember 1893 (Ausführungsverordnung vom
14. März 1866 mit Zusatz vom 5. Februar 1870)
folgendes:
Dem Ministerium, Abteilung für Kirchen-
und Schulsachen, sind die gesamten inneren und
äußeren Angelegenheiten der evangelisch-lutherischen
Kirche überwiesen. Ihm ist ein unter dem Gesamt-
ministerium stehender Kirchenrat beigeordnet, der
aus dem den Vorsitz führenden Vorstand des Ministe-
riums, Abteilung für Kirchen- und Schulsachen, und
aus einer Anzahl vom Fürsten berufener Geistlichen
besteht, kollegialisch verhandelt und nach Stimmen-
mehrheit bei der Anwesenheit von mindestens drei
Mitgliedern Beschlüsse faßt. Sein Geschäftskreis um-
faßt die rein geistlichen und kirchlichen Angelegen-
heiten, insbesondere die Aufsicht über den Gottes-
dienst in dogmatischer und liturgischer Beziehung,
die Anordnung kirchlicher Feste, die Erteilung von
Dispensationen, die Prüfung der Kandidaten des
Predigtamtes, die Aufsicht über dieselben und ihre
Verwendung zu geistlicher Amtshilfe, die Aufsicht