Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$S 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 175 
über. die moralische und die Amtsführung der Geist- 
lichen und Superintendenten, die Einleitungen und 
Vorschläge wegen Anstellung, Beförderung, Belohnung, 
Versetzung, Emeritierung und Pensionierung von Geist- 
lichen, die Beurlaubungen von Geistlichen länger als 
acht Tage und zum Landtag (ausgenommen die Super- 
intendenten) und die Erteilung der Heiratserlaubnis 
und der Erlaubnis zu Nebengeschäften und Neben- 
ämtern (gleichfalls mit Ausnahme der Superintendenten, 
die dem Ministerium, Abteilung für Kirchen- und 
Schulsachen, unterstehen. In Abwesenheit oder 
sonstiger Verhinderung des Vorsitzenden steht dem 
ersten (ältesten) Mitglied des Kirchenrats die Ge- 
schäftsleitung zu. Zu den Sitzungen werden regel- 
mäßig nur die unterherrschaftlichen Mitglieder berufen. 
Der Vorsitzende kann aber zur Beratung wichtigerer 
Gegenstände und Fragen Plenarsitzungen anberaumen, 
in denen auch die oberherrschaftlichen Mitglieder er- 
scheinen müssen. Reisekosten werden nach Maßgabe 
der in der Verordnung vom 12. November 1857 für 
die Beamten der dritten und vierten Rangklasse ge- 
troffenen Bestimmungen vergütet. Es kann aber ein 
jährliches Bauschquantum festgesetzt werden. Der 
Vorsitzende kann die minder wichtigen oder keinen 
-Aufschub leidenden Sachen ohne Berufung des Kirchen- 
rats unter Zustimmung der hier wohnenden und nicht 
‚behinderten Mitglieder erledigen. Insoweit die Ge- 
schäftsgegenstände dem Gesamtministerium durch die 
‘Verordnung vom 16. August 1850 zur Beratung und 
Beschlußfassung überwiesen sind oder der Ent- 
schließung des Fürsten unterliegen, hat der Kirchen- 
rat dem Gesamtministerium schriftlich oder durch den 
Vorsitzenden bzw. einen von ihm bestellten Referenten 
mündlich Vortrag zu erstatten und weitere Verfügung 
zu gewärtigen. 
Die nächst untergeordneten Instanzen sind die
	        
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