176 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
für jeden Verwaltungsbezirk errichteten, aus den
Personen des Landrats oder seines. Stellvertreters
und des Superintendenten bestehenden, unter dem
Vorsitz des Landrats oder in dessen Abwesenheit des
Superintendenten geleiteten Kirchen- und Schul-
inspektionen. Es haben aber in unmittelbarer
Unterordnung unter den Kirchenrat die Super-
intendenten die nächste Aufsicht über den Gottes-
dienst in dogmatischer und liturgischer Beziehung und
über den kirchlichen Religionsunterricht allein zu
führen wie auch die. Ordination der Geistlichen vor-
zunehmen. Die Kirchen- und Schulvisitationen
hat der Superintendent im ständigen Auftrag der
Kirchen- und Schulinspektion gegen Erstattung der
Reisekosten und Tagegelder nach Maßgabe der Ob-
servanzen (bei Schulvisitationen werden die Gebühren
von der Staatskasse getragen) wahrzunehmen. Auch
hat er die Konferenzen der Geistlichen und Predigt-
amtskandidaten sowie der Volksschullehrer des Be-
zirks im ständigen Auftrag der Kirchen- und Schul-
inspektion anzuberaumen und abzuhalten.
Als unterste Instanzen für Leitung und Beauf-
sichtigung der kirchlichen und Volksschulangelegen-
heiten fungieren in jeder evangelisch-lutherischen
Kirchengemeinde ein Kirchen- und Schul-
vorstand. Derselbe besteht aus: 1. dem Ortsgeist-
lichen oder, wo deren mehrere sind, aus den sämt-
lichen ordinierten Geistlichen der Gemeinde (für Ge-
meinden, welche in die Kirchengemeinde eines anderen
Staates eingepfarrt sind, bestimmt das Ministerium
einen hierländischen Geistlichen als Mitglied und setzt
ihm eine Remuneration fest); 2. dem Bürgermeister
oder dessen Stellvertreter; 3. in Dörfern zwei, in
Städten vier Mitgliedern, welche von den der evange-
lisch -lutherischen Landeskirche angehörenden Mit-
gliedern des Gemeinderats unter dem Vorsitz des