Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ li. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 177 
ältesten Mitgliedes in einer von!dem Gemeindevorstand 
hierzu einberufenen Versammlung nach einfacher 
Stimmenmehrheit gewählt werden; bei Stimmengleich- 
heit entscheidet das Los. Wird eine ordnungsmäßige 
Wahl nicht binnen einem Monat nach einer von dem 
Kirchen- und Schulvorstand an den Gemeindevorstand 
desfalls gerichteten Aufforderung vollzogen, so hat 
die Kirchen- und Schulinspektion ihrerseits die Wahl 
nach Anhörung des Kirchen- und Schulvorstands aus 
den Mitgliedern der Kirchengemeinde vorzunehmen. 
In Orten gutsherrlichen Kirchenpatronats ist auch 
der Patron oder, wo mehrere Patronen sind, ein von 
ihnen zu bestimmender Patron Mitglied des Kirchen- 
und Schulvorstands. Der Patron kann sich vertreten 
lassen. Der Kirchen- und Schulvorstand ist berufen, 
das sittliche und religiöse Leben wie die Schulzucht 
in der Gemeinde zu überwachen, für Unterbringung, 
Beaufsichtigung und Besserung der bürgerlich Be- 
straften zu sorgen und die kirchliche Armen- und 
Krankenpflege zu üben. Er überkommt bei Anstellung 
der Ortsgeistlichen das sogenannte votum nega- 
tivum der Gemeinde, kraft dessen kein Geistlicher 
angestellt werden darf, gegen dessen Person, Lehre 
oder Wandel begründete erhebliche Einwendungen 
gemacht werden. Er hat die Ausstellung der Voka- 
tionen, die Wahl der niederen Kirchendiener, die Ver- 
waltung des Kirchen-, Pfarr-- und Schulvermögens, 
beaufsichtigt das Begräbniswesen, vertritt die Kirchen- 
und Schulgemeinde in allen Rechtsverhältnissen, über- 
wacht den Unterricht und die Schulzucht in den 
Volksschulen und sorgt für die Beschaffung der 
nötigen, zunächst observanzmäßig und subsidiär von 
der politischen Gemeinde aufzubringenden Mittel zur 
Befriedigung der Kirchen- und Schulbedürfnisse. Der 
Genehmigung des Ministeriums, Abteilung 
für Kirchen- und Schulsachen, bedürfen: Ände- 
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.