180 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
von seinem besonderen Berufe, unentbehrlich ist. Der
Grad der Bildung wird durch den Schulplan bestimmt.
Es steht den Eltern oder deren Vertretern frei, ob
sie ihre Kinder in öffentlichen oder Privatschulen (für
die katholischen Kinder ist z. B. in Sondershausen
und Arnstadt je eine Privatvolksschule eingerichtet)
oder zu Hause unterrichten lassen wollen. Die Volks-
schulpflicht beginnt für alle Kinder der Schul-
gemeinde, wenn sie nicht zu dieser Zeit in eine andere
Schulanstalt eintreten oder sonst in ausreichender
Weise den nötigen Unterricht erhalten, mit dem voll-
endeten sechsten Lebensjahre. Jedoch müssen auf
Verlangen ihrer gesetzlichen Vertreter auch die Kinder
in die Schule aufgenommen werden, welche bis zum
30. Juni des laufenden Jahres das sechste Lebens-
jahr erfüllen. Die Aufnahme darf nur dann später
erfolgen, wenn geistige oder körperliche Unfähigkeit
vorhanden ist. Kinder, welche bis zum 30. September
des betreffenden Schuljahres das sechste Lebensjahr
erfüllen, können nach Beschluß des Kirchen- und
Schulvorstands bei guter körperlicher und geistiger
Entwicklung schon zu Ostern des betreffenden Jahres
aufgenommen werden. Die Volksschulpflicht
dauert acht Jahre; Aufnahme und Entlassung findet
nur zu Ostern statt. Für den Unterricht in Volks-
schulen kann Schulgeld erhoben werden; die Ent-
schließung ‚darüber steht der politischen Gemeinde
zu. Die. auf dem Landesseminar bestandene Ent-
lassungsprüfung befähigt zur widerruflichen An-
stellung als Volksschullehrer, die durch Verfügung
des Gesamtministeriums erfolgt und mit dreimonat-
licher Frist kündbar ist. Die den Kirchen- und Schul-
inspektionen zur aushilfsweisen Verwendung im Schul-
dienst zugewiesenen Schulamtsbewerber (Schulamts-
kandidaten) sind den widerruflich angestellten Volks-
schullehrern gleich zu .achten. Alle widerruflich