Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

184 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
zulegen, wenn sie das 24. Lebensjahr vollendet haben. 
Über den Vorbereitungsdienst und die Beaufsichtigung 
der Kandidaten der Theologie der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche hinsichtlich ihrer wissen- 
schaftlichen Fortbildung und kirchlich - praktischen 
Tätigkeit sowie ihres Lebenswandels — die Aufsicht 
führen die fürstlichen Superintendenten — ist die 
Kandidatenordnung vom 27. Februar 1889 er- 
gangen. Zum Zwecke ihrer Ausbildung überweist der 
Kirchenrat im Einvernehmen mit dem Ministerium, 
Abteilung für Kirchen- und Schulsachen, die Kandi- 
daten in der Regel einzelnen Kirchen- und Schul- 
inspektionen. — Die Anstellung, Versetzung, 
Pensionierung und Entlassung der Kirchen- 
diener, welche ein Pfarramt bekleiden, unterliegen 
nach $ 12 Ziffer 10 der Verordnung vom 16. August 
1850, betreffend die Einrichtung des Ministeriums, 
der Entschließung des Fürsten. Das Pfarrer- 
besoldungsgesetz vom 11. Januar 1908 setzt 
das jährliche Diensteinkommen der eine geist- 
liche Stelle vollständig verwaltenden Vikare neben 
der Dienstwohnung auf jährlich 1800 Mk. fest. Das 
Diensteinkommen der unwiderruflich an- 
gestellten Geistlichen besteht neben der Dienst- 
wohnung aus Grundgehalt (Anfangsgehalt) von 2400 Mk. 
und acht Alterszulagen, die bei befriedigendem dienst- 
lichen und außerdienstlichen Verhalten in dreijährigen 
Zwischenräumen (dreimal je 200 Mk. und fünfmal je 
300 Mk.) gegeben werden. Das Gehaltsalter wird in 
der Regel von der widerruflichen Anstellung ab be- 
rechnet; es kann aber die Zeit hinzugerechnet werden, 
während welcher ein Kandidat nach bestandenem 
zweiten Examen auf Anordnung des Kirchenregiments 
beschäftigt gewesen ist oder dem Kirchenregiment 
behufs Beschäftigung zur Verfügung gestanden hat. 
Die Diakonen in Gehren und Greußen erhalten nur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.