$ 11. Das Verhältnis des Staates zu Kirche u. Schule. 185
die drei ersten Alterszulagen. Der dritte Diakonus
in Arnstadt und die Diakonen in Gehren und Greußen
haben keinen Anspruch auf Bereitstellung einer Dienst-
wohnung; jedoch sollen sie, wenn ihnen eine solche
nicht überlassen wird, jährlich eine Entschädigung
von 400 Mk. aus dem Stelleneinkommen bzw. der all-
gemeinen Pfarrkasse erhalten. Eine jährliche ruhe-
gehaltsfähige Zulage erhalten: a) in Höhe von
600 Mk. die Inhaber der Oberpfarrstellen in Sonders-
hausen, Arnstadt, Gehren, Greußen und Großbreiten-
bach, der Archidiakonate in Sondershausen und Arn-
stadt, der Pfarrstelle in Ebeleben (wenn und solange
der Inhaber zugleich Superintendent ist) und der
Pfarrstelle in Langewiesen; b) in Höhe von 450 Mk,
die Inhaber des Diakonats in Sondershausen und des
zweiten Diakonats in Arnstadt. Es fallen diese Zu-
lagen aber fort, sofern die sich hiernach ergebende Ge-
samtsumme des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens
bereits durch das Stelleneinkommen oder durch aus der
allgemeinen Pfarrkasse fließende persönliche Zulagen
erreicht ist. Für Verwaltung von zwei vereinigten
Parochien (vgl. Gesetz vom 20. April 1881) oder einer
Filiale erhalten die Geistlichen jetzt bei Neubesetzungen
aus dem Stelleneinkommen bzw. der allgemeinen Pfarr-
kasse eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage
von jährlich 300 Mk., für die Verwaltung von mehr
als zwei Parochien oder mehreren Filialen eine solche
von jährlich 400 Mk., soweit nicht ihr Einkommen
die gewährleistete, oben erwähnte Besoldung um diesen
Betrag übersteigt. Nach zehnjähriger Verwaltung ver-
einigter Parochien oder von Filialen erhöhen sich
diese Zulagen auf 400 bzw. 500 Mk. Den Geist-
lichen, welche nach mindestens zwanzigjähriger Ver-
waltung von vereinigten Parochien oder Filialen auf
eine Einzelstelle versetzt werden, ist die Hälfte der
zuletzt gezahlten, nicht ruhegehaltsfähigen Parochial-