Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

186 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
oder Filialzulage weiterzugewähren. Den Geistlichen, 
welche jetzt bereits vereinigte Parochien oder Filialen 
verwalten, verbleiben die ihnen durch $$ 3 und 6 des 
Gesetzes vom 21. Dezember 1900 erworbenen An- 
sprüche. Auf Grund des jetzigen Gesetzes hinzu- 
tretende Erhöhungen sind nicht ruhegehaltsfähig. Bei 
vereinigten Parochien sind das Diensteinkommen und 
die Zulagen aus dem Stelleneinkommen der vereinigten 
Parochien anteilig zu decken; etwaige Überschüsse 
fließen als zeitweilige Pfründenabzüge in die all- 
gemeine Pfarrkasse. Nach dreißigjähriger Dienstzeit 
(vgl. 8 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1883) 
wird dem Geistlichen, der vereinigte Parochien ver- 
waltet, das Stelleneinkommen der Parochie überlassen, 
in der ihm der Wohnsitz angewiesen ist. Neben 
diesem Stelleneinkommen oder der ihm allgemein zu- 
stehenden Besoldung verbleibt ihm die erwähnte Zu- 
lage. Bei Vereinigungen von Parochien muß sich ein 
Geistlicher versetzen lassen, auch wenn er nicht unter 
der Bedingung angestellt ist, daß er sich versetzen 
lassen muß. Durch Verfügung des Fürsten kann auch 
auf vom Gesamtministerium gebilligten Antrag des 
Kirchenrats ein Geistlicher, der nach ärztlichem Gut- 
achten zur Verwaltung der ihm übertragenen Stelle 
unfähig geworden, für eine andere Stelle aber noch 
geeignet ist, in diese geistliche Stelle oder den Warte- 
stand versetzt werden. Zur Errichtung neuer Pfarr- 
stellen, zur Zusammenlegung von Parochien nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 20. April 1881 und zur 
Wiederaufhebung einer solchen bedarf es der Zu- 
stimmung des Landtags. Das für die Wartegeld-, 
Ruhegehalt-, Witwen- und Waisengeldberechtigung in 
Anrechnung zu bringende Mindesteinkommen der Geist- 
lichen beträgt unter Berücksichtigung des gesetzlichen 
Anschlagswertes der Dienstwohnung von 300 Mk. 
(vgl. $ 12 des Gesetzes vom 31. Dezember 1900):
	        
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