13 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
der Linealordnung. Nach Erlöschen des Mannes-
stammes im fürstlichen Hause Schwarzburg-Sonders-
hausen sind nach dem Gesetze vom 14. August 1896,
die Ergänzung des $ 13 des Landesgrundgesetzes
vom 8. Juli 1857 betreffend, zur Nachfolge in der
Regierung des Fürstentums kraft des fürstlichen Haus-
vertrages vom 7. September 1713 und der von sämt-
lichen Agnaten des fürstlich schwarzburgischen Ge-
samthauses unter dem 21. April 1896 vollzogenen
Vereinbarung berufen:
a) Der regierende Fürst Günther zu Schwarzburg-
Rudolstadt und die durch rechtmäßige Geburt aus
ebenbürtiger Ehe hervorgegangene männliche Deszen-
denz desselben;
b) im Falle des ohne Hinterlassung männlicher
Deszendenz aus ebenbürtiger Ehe erfolgenden Ablebens
des regierenden Fürsten Günther zu Schwarzburg-
Rudolstadt: der Prinz Sizzo zu Leutenberg, Sohn des
Fürsten Friedrich Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt
und der Gemahlin desselben, Helene Gräfin von Reina,
Prinzessin zu Anhalt, sowie dessen durch rechtmäßige
Geburt aus ebenbürtiger, mit Genehmigung des re-
gierenden Fürsten zu Schwarzburg - Rudolstadt ab-
geschlossener Ehe hervorgegangene männliche De-
szendenz.
Nach gänzlichem Erlöschen des Mannesstammes
im fürstlichen Gesamthause Schwarzburg geht die
Regierung auf die weibliche Linie ohne Unterschied
des Geschlechts über, und zwar dergestalt, daß die
Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden
Fürsten und bei gleichem Verwandtschaftsgrade so-
wohl zwischen mehreren Linien als innerhalb einer
und derselben Linie das höhere Alter den Vorzug
verschafft. Dabei bleiben jedoch nicht ebenbürtig ver-
mählte oder vermählt gewesene weibliche Mitglieder
des Fürstenhauses von der Nachfolge in das Kammer-