$ 2. Das Staatsoberhaupt. 15
sonstigen Gebäuden, Fischereien usw. 24 Domänen mit
7704 ha und 17 Forstreviere mit einer Gesamtfläche von
17255 ha. Die fundierte Kammerschuld beträgt 2081486 Mk.,
zu deren Verzinsung und Tilgung alljährlich eine Summe
von 96000 Mk. an den Kammerschuldentilgungsford ab-
zuführen ist.
Die Verwaltung und Nutzung des Kammergutes
kann, wie dies zurzeit besteht, mit Ausschluß der
dem Fürsten zur Verwaltung und Benutzung vor-
behaltenen Bestandteile ($ 2 des Gesetzes vom 22. Juli
1905) der Landesverwaltung von dem Fürsten gegen
den Bezug einer Domänenrente überlassen werden. Die
Domänenrente beträgt solchenfalls jährlich 500000 Mk,,
sobald der zur Regierung berufene Mannesstamm der
Schwarzburg-Sondershäuser Linie und der Linie des
jetzt regierenden Fürsten Günther von Schwarz-
burg-Rudolstadt aber aussterben würde, jährlich nur
400000 Mk.; die Dotation des Kammerschulden-
tilgungsfonds beträgt 96000 Mk. Außerdem sind von
den Jahreserträgen des Kammergutes über 832000 Mk.
zunächst 30 000 Mk. an den Kammerschuldentilgungs-
fonds abzuführen, die nach $ 2 des Finanzgesetzes
vom 1. April 1908 in der Finanzperiode 1908—1911
zur Bestreitung der Kosten notwendiger Bauten zu
verwenden sind, deren Errichtung nach $ 17 Abs. 1
des Kammergutsgesetzes dem Staate für Rechnung
des Kammergutes- obliegt. Von den weiteren Über-
schüssen über 862000 Mk. hinaus gebühren dem
Fürsten drei Fünftel, der Staatskasse zwei Fünftel.
Wie der Jahresertrag ermittelt wird und wie die Aus-
gaben zwischen Staats- und Kammerfiskus verteilt
werden, wird im $ 12 des Kammergutsgesetzes aus-
führlich bestimmt. Nach dem Gesetze vom 29. März
1904 sollen aber die Jahresrechnungen, soweit es sich
um die Verteilung.der dem Fürsten und der Staats-
kasse zustehenden Anteile an den Überschüssen