16 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
handelt, nur als vorläufige gelten. Innerhalb einer
Finanzperiode findet ein Ausgleich dieser Anteile der-
gestalt statt, daß auf die für beide Teile berechneten
Jahresüberschüsse zunächst der Betrag in Abrechnung
kommt, um welchen die Rechnungsergebnisse in
einzelnen Etatsjahren der betreffenden Finanzperiode
hinter dem festgesetzten Jahresertrage aus der Ver-
waltung des Kammergutes von 832000 Mk. zurück-
geblieben sind, Erst ein hiernach verbleibender reiner
Überschuß einer Finanzperiode gelangt zwischen dem
Fürsten und der Staatskasse zur Verteilung. Die
Zahlung erfolgt in dem dem Schlusse der Finanz-
periode folgenden Monat Dezember. — Auf der festen
Domänenrente und den Anteilen des Fürsten an den
Überschüssen ‚ruht die Verpflichtung, sämtliche Be-
dürfnisse des Fürsten, des fürstlichen Hauses und
Hofes mit Einschluß der Kosten einer Regentschaft
zu bestreiten und für die in Sondershausen zu er-
haltende fürstliche Hofkapelle jährlich mindestens
36000 Mk. aufzuwenden: $ 14 des Kammerguts-
gesetzes in der Fassung der Novelle vom 22. Juli 1905.
Dem jeweilig regierenden Fürsten steht jederzeit
innerhalb seiner Regierungszeit das Recht zu, das
Kammergut in eigene Verwaltung zurückzunehmen,
Die Modalitäten der Rückgabe richten sich, soweit
durch Vereinbarung mit dem Landtage nichts anderes
bestimmt wird, nach der letzten Übergabe. Die Rück-
gabe erfolgt, nachdem das Etatsjahr, in welchem der
Fürst seine desfallsige Erklärung dem Landtage er-
öffnet hat, und das darauffolgende Etatsjahr abgelaufen
sind. Solange eine Vereinigung der Verwaltung und
Nutzung des Kammergutes mit der. Landesverwaltung
nicht stattfindet, ist aus den Revenüen des Kammer-
gutes als Beitrag zu den Kosten der Landesverwaltung
an die Karl Günther-Stiftung (s. u.) eine Jahresrente von
800 000 Mk., oder von dem Zeitpunkte ab, zu welchem