Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

16 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
handelt, nur als vorläufige gelten. Innerhalb einer 
Finanzperiode findet ein Ausgleich dieser Anteile der- 
gestalt statt, daß auf die für beide Teile berechneten 
Jahresüberschüsse zunächst der Betrag in Abrechnung 
kommt, um welchen die Rechnungsergebnisse in 
einzelnen Etatsjahren der betreffenden Finanzperiode 
hinter dem festgesetzten Jahresertrage aus der Ver- 
waltung des Kammergutes von 832000 Mk. zurück- 
geblieben sind, Erst ein hiernach verbleibender reiner 
Überschuß einer Finanzperiode gelangt zwischen dem 
Fürsten und der Staatskasse zur Verteilung. Die 
Zahlung erfolgt in dem dem Schlusse der Finanz- 
periode folgenden Monat Dezember. — Auf der festen 
Domänenrente und den Anteilen des Fürsten an den 
Überschüssen ‚ruht die Verpflichtung, sämtliche Be- 
dürfnisse des Fürsten, des fürstlichen Hauses und 
Hofes mit Einschluß der Kosten einer Regentschaft 
zu bestreiten und für die in Sondershausen zu er- 
haltende fürstliche Hofkapelle jährlich mindestens 
36000 Mk. aufzuwenden: $ 14 des Kammerguts- 
gesetzes in der Fassung der Novelle vom 22. Juli 1905. 
Dem jeweilig regierenden Fürsten steht jederzeit 
innerhalb seiner Regierungszeit das Recht zu, das 
Kammergut in eigene Verwaltung zurückzunehmen, 
Die Modalitäten der Rückgabe richten sich, soweit 
durch Vereinbarung mit dem Landtage nichts anderes 
bestimmt wird, nach der letzten Übergabe. Die Rück- 
gabe erfolgt, nachdem das Etatsjahr, in welchem der 
Fürst seine desfallsige Erklärung dem Landtage er- 
öffnet hat, und das darauffolgende Etatsjahr abgelaufen 
sind. Solange eine Vereinigung der Verwaltung und 
Nutzung des Kammergutes mit der. Landesverwaltung 
nicht stattfindet, ist aus den Revenüen des Kammer- 
gutes als Beitrag zu den Kosten der Landesverwaltung 
an die Karl Günther-Stiftung (s. u.) eine Jahresrente von 
800 000 Mk., oder von dem Zeitpunkte ab, zu welchem
	        
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