Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 2. Das Staatsoberhaupt. 17 
der zur Regierung berufene Mannesstamm der Schwarz- 
burg-Sondershäuser Linie und die Linie des jetzt re- 
gierenden Fürsten Günther von Schwarzburg-Rudolstadt 
aussterben würde, eine Jahresrente von 400000 Mk. 
zu leisten. Diese Verpflichtung ruht hypothekarisch 
auf den im Fürstentum belegenen, zum Kammergute 
gehörenden Grundstücken: $$ 8 und 19 des Kammer- 
gutsgesetzes in der Fassung der Novelle vom 15. Juli 
1897. Die Rente kann weder abgelöst noch um- 
gewandelt werden. Zur Veräußerung von kammer- 
fiskalischen Grundstücken ist vorbehältlich der Vor- 
schriften des Landesgrundgesetzes nur die Einwilligung 
des im Besitze des Kammergutes befindlichen Landes- 
herrn als Veräußerers erforderlich. Bei der Ver- 
äußerung von kammerfiskalischen Grundstücken im 
Werte von 3000 Mk. und weniger erlischt die hypo- 
thekarisch eingetragene Jahresrente gesetzlich ohne 
weiteres; haben die Grundstücke einen höheren Wert 
als 3000 Mk., so muß Freigabe und Löschung der 
Hypothek zunächst bewirkt werden: Artikel 46 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
vom 19. Juli 1899. 
Mit dem Zeitpunkte der Zurücknahme des Kammer- 
gutes scheiden die Forstbeamten aus dem Staatsdienste 
aus und treten mit den durch ihre Anstellungsurkunden 
oder sonstwie begründeten Rechten und Pflichten. in 
den fürstlichen Djenst über: Gesetz vom 22. Juli 1905. 
Das Kammergut wird durch das Ministerium, 
Finanzabteilung, vertreten: Art. 6 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 19. Juli 
1899 in der Fassung des Gesetzes vom 1. April 1908. 
Durch $ 19 des Kammergutsgesetzes ist unter 
dem Namen „Karl-Günther-Stiftung“ eine An- 
stalt gegründet, welche die Bestimmung hat, ihre 
Einkünfte zur Unterhaltung der höheren Schulen in 
Sondershausen und Arnstadt sowie für die Volksschulen, 
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 2
	        
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