30 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
1. des Fürstlichen Hauses und des Äußern einschließ-
lich der Militärangelegenheiten, 2. des Innern, 3. der
Finanzen, 4. für Kirchen- und Schulsachen und 5. der
Justiz. Bei der Abteilung des Innern werden außer
den Polizeisachen das Gesundheitswesen, die Eisen-
bahn- und sonstigen Verkehrsangelegenheiten, die
Handels-, Gewerbe- und landwirtschaftlichen Sachen
behandelt. Ihr unterstehen die Landwirtschaftskammer
für das Fürstentum mit dem Sitze in Sondershausen,
die Handelskammer für das Fürstentum mit dem Sitze
in Arnstadt und die für die Fürstentümer Schwarz-
burg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt ge-
meinsam errichtete Handwerkskammer in Arnstadt.
Zurzeit werden im Ministerium vier juristisch
gebildete und sechs technisch gebildete Referenten
(ein Medizinalreferent, je ein Referent für Kirchen-
und Volksschulsachen, für das höhere Schulwesen,
für die Bausachen, für die Forstsachen und für die
landwirtschaftlichen Angelegenheiten) als vortragende
Räte beschäftigt. Daneben ist ein Medizinalassessor,
der zugleich Vorstand des öffentlichen Nahrungsmittel-
untersuchungsamts in Sondershausen ist, vertrags-
mäßig als pharmazeutischer Beirat des Ministeriums
bestellt.
Jede Ministerialabteilung hat ihre Registratur.
für sich. Die Ministerialkalkulatur mit der
nötigen Anzahl von Revisoren und Kalkulatoren unter-
steht zunächst der Finanzabteilung. Die.Forstsachen
werden im Ministerialforstbureau bearbeitet,
das vom Vorstand des Forstamts in Sondershausen
nebenamtlich und von einem Öberförster als Hilfs-
beamten verwaltet wird. Die Bausachen werden im
Baubureau des Ministeriums erledigt.
Der Chef des Ministeriums, der den Titel
„Staatsminister“ allein erhält, hat die Leitung des
ganzen Geschäftsbetriebes und führt den Vorsitz bei