Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

30 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
1. des Fürstlichen Hauses und des Äußern einschließ- 
lich der Militärangelegenheiten, 2. des Innern, 3. der 
Finanzen, 4. für Kirchen- und Schulsachen und 5. der 
Justiz. Bei der Abteilung des Innern werden außer 
den Polizeisachen das Gesundheitswesen, die Eisen- 
bahn- und sonstigen Verkehrsangelegenheiten, die 
Handels-, Gewerbe- und landwirtschaftlichen Sachen 
behandelt. Ihr unterstehen die Landwirtschaftskammer 
für das Fürstentum mit dem Sitze in Sondershausen, 
die Handelskammer für das Fürstentum mit dem Sitze 
in Arnstadt und die für die Fürstentümer Schwarz- 
burg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt ge- 
meinsam errichtete Handwerkskammer in Arnstadt. 
Zurzeit werden im Ministerium vier juristisch 
gebildete und sechs technisch gebildete Referenten 
(ein Medizinalreferent, je ein Referent für Kirchen- 
und Volksschulsachen, für das höhere Schulwesen, 
für die Bausachen, für die Forstsachen und für die 
landwirtschaftlichen Angelegenheiten) als vortragende 
Räte beschäftigt. Daneben ist ein Medizinalassessor, 
der zugleich Vorstand des öffentlichen Nahrungsmittel- 
untersuchungsamts in Sondershausen ist, vertrags- 
mäßig als pharmazeutischer Beirat des Ministeriums 
bestellt. 
Jede Ministerialabteilung hat ihre Registratur. 
für sich. Die Ministerialkalkulatur mit der 
nötigen Anzahl von Revisoren und Kalkulatoren unter- 
steht zunächst der Finanzabteilung. Die.Forstsachen 
werden im Ministerialforstbureau bearbeitet, 
das vom Vorstand des Forstamts in Sondershausen 
nebenamtlich und von einem Öberförster als Hilfs- 
beamten verwaltet wird. Die Bausachen werden im 
Baubureau des Ministeriums erledigt. 
Der Chef des Ministeriums, der den Titel 
„Staatsminister“ allein erhält, hat die Leitung des 
ganzen Geschäftsbetriebes und führt den Vorsitz bei
	        
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