$ 4. Die Staatsbeamten. 27
Ruhegehalt oder auch die bisherige Besoldung als
Ruhegehalt gewährt werden: im Falle der Dienst-
beschädigung, bei fünfzigjähriger Dienstzeit und bei
besonders ausgezeichneten Leistungen. Die früheren
Gesetze und Verordnungen über die Rangklassen
der Staatsbeamten wurden durch das Staatsbeamten-
gesetz aufgehoben.
Die vom Bundesrate erlassenen Grundsätze für
die Besetzung von mittleren Beamtenstellen mit
Militäranwärtern und Inhabern von Anstellungs-
scheinen sind in der Gesetzsammlung nebst dem
Stellenverzeichnis durch Bekanntmachung vom 28. No-
vember 1907 veröffentlicht.
Die Disziplinarverhältnisse der nicht
richterlichen Beamten, der Geistlichen (Mitglieder des
Kirchenrates, Superintendenten und sämtlichen übrigen
Geistlichen), der öffentlichen Lehrer und der Hof-
diener sind durch Gesetz vom 23. Januar 1880 ge-
regelt, dessen Bestimmungen nach $ 59 des Staats-
beamtengesetzes mit den durch das letztere ge-
schaffenen Abänderungen und Zusätzen in Kraft
bleiben. Den Strafbestimmungen des Disziplinar-
gesetzes unterliegt ein Beamter, welcher die Pflichten
verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder der sich
durch sein Verhalten in oder außer dem Dienste der
Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die sein
Beruf erfordert, unwürdig zeigt. Falls die allgemeinen
Strafgesetze das Dienstvergehen gleichfalls mit Strafe
bedrohen, so müssen die ordentlichen Gerichte zu-
nächst Recht sprechen. Erkennen sie auf Frei-
sprechung, so kann wegen derselben Tatsachen ein
Disziplinarverfahren nur noch insofern stattfinden, als
dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem
gesetzlichen Tatbestande der Übertretung, des Ver-
gehens oder des Verbrechens, welches den Gegen-
stand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen