$ 4. Die Staatsbeamten. 31
Leopold verstärkt ist, 2. aus den Witwen- und Waisen-
geldbeiträgen der Verpflichteten, 3. dem jährlichen
Beitrage des Kammergutes von 9000 Mk. und 4. einem
von der Hofkasse, solange als Hinterbliebene von
Hofdienern nach dem Gesetze bezugsberechtigt sind
oder werden können, jährlich zu leistenden Zuschuß
von 2000 Mk. Der Zuschuß, welchen der Staat
außerdem zu der Kasse leisten muß, ist im Etat für
die Periode 1908—1911 jährlich mit 52000 Mk. ein-
gestellt. Die Beiträge der Verpflichteten betragen
jährlich 20% vom Diensteinkommen, Wartegeld oder
Ruhegehalt. Beitragspflichtig sind alle wider-
ruflich und unwiderruflich mit fester Besoldung an-
gestellten Staatsbeamten, die definitiv angestellten
Geistlichen und Lehrer, die widerruflich und unwider-
ruflich vom jetzt regierenden Fürsten angestellten
Hofdiener, die mit Ruhegehaltsberechtigung angestellten
Kommunalbeamten, von den Beamten der mit anderen
Staaten gemeinschaftlichen Behörden die diesseits
Präsentierten oder Angestellten, solange sie in dieser
Stellung beharren und die hiesige Staatskasse für die
Witwen- und Waisengelder aufzukommen hat. Das
Witwengeld beträgt, wenn der Tod eines im
aktiven Dienste verstorbenen Beitragspflichtigen oder
die vorausgegangene Versetzung in den Ruhestand
eines im Ruhestand verstorbenen Beitragspflichtigen
vor Vollendung seines 25. Dienstjahres eingetreten
ist, ein Fünftel und für jedes weitere nach voll-
endetem 25. Dienstjahre auch nur begonnene Dienst-
jahr 1/soo mehr, im ganzen jedoch höchstens ein
Viertel des von dem Verstorbenen zur Zeit seines
Ausscheidens aus dem aktiven Dienste bezogenen
pensionsfähigen Diensteinkommens. Die Summe von
200 Mk. soll es wenigstens betragen, die Summe von
2000 Mk. soll es nicht übersteigen. Das Waisen-
zeld, das bis zum vollendeten 21. Lebensjahre ge-