Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 4. Die Staatsbeamten. 31 
Leopold verstärkt ist, 2. aus den Witwen- und Waisen- 
geldbeiträgen der Verpflichteten, 3. dem jährlichen 
Beitrage des Kammergutes von 9000 Mk. und 4. einem 
von der Hofkasse, solange als Hinterbliebene von 
Hofdienern nach dem Gesetze bezugsberechtigt sind 
oder werden können, jährlich zu leistenden Zuschuß 
von 2000 Mk. Der Zuschuß, welchen der Staat 
außerdem zu der Kasse leisten muß, ist im Etat für 
die Periode 1908—1911 jährlich mit 52000 Mk. ein- 
gestellt. Die Beiträge der Verpflichteten betragen 
jährlich 20% vom Diensteinkommen, Wartegeld oder 
Ruhegehalt. Beitragspflichtig sind alle wider- 
ruflich und unwiderruflich mit fester Besoldung an- 
gestellten Staatsbeamten, die definitiv angestellten 
Geistlichen und Lehrer, die widerruflich und unwider- 
ruflich vom jetzt regierenden Fürsten angestellten 
Hofdiener, die mit Ruhegehaltsberechtigung angestellten 
Kommunalbeamten, von den Beamten der mit anderen 
Staaten gemeinschaftlichen Behörden die diesseits 
Präsentierten oder Angestellten, solange sie in dieser 
Stellung beharren und die hiesige Staatskasse für die 
Witwen- und Waisengelder aufzukommen hat. Das 
Witwengeld beträgt, wenn der Tod eines im 
aktiven Dienste verstorbenen Beitragspflichtigen oder 
die vorausgegangene Versetzung in den Ruhestand 
eines im Ruhestand verstorbenen Beitragspflichtigen 
vor Vollendung seines 25. Dienstjahres eingetreten 
ist, ein Fünftel und für jedes weitere nach voll- 
endetem 25. Dienstjahre auch nur begonnene Dienst- 
jahr 1/soo mehr, im ganzen jedoch höchstens ein 
Viertel des von dem Verstorbenen zur Zeit seines 
Ausscheidens aus dem aktiven Dienste bezogenen 
pensionsfähigen Diensteinkommens. Die Summe von 
200 Mk. soll es wenigstens betragen, die Summe von 
2000 Mk. soll es nicht übersteigen. Das Waisen- 
zeld, das bis zum vollendeten 21. Lebensjahre ge-
	        
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