$ 5. Die Staatsangehörigen, 33
sind die fürstlichen Landräe. Heimatscheine
werden vom Landrate mit Beschränkung ihrer Gültig-
keit auf eine bestimmte Zeitdauer, in der Regel von
drei Jahren, ausgestellt. Die Ableistung eines Unter-
taneneides ist in Wegfall gekommen.
b) Ausführungsgesetz vom 25. Januar 1872 und
25. Oktober 1872 zum Reichsgesetz vom 6. Juni 1870
(geändert durch Gesetze vom 12. März 1894, 30. Mai
1908, neuer Text, Reichsgesetzblatt von 1908 S. 381 £.)
über den Unterstützungswohnsitz. Jeder Ge-
meindebezirk bildet einen Ortsarmenverband
einschließlich der geographisch zu ihm gehörigen fürst-
lichen Domänen und Rittergüter. Daneben bilden die
zur unmittelbaren Benutzung des Fürsten dienenden
Grundbesitzungen, die fürstlichen Forsten und die
geographisch getrennten Domänen besondere Orts-
armenverbände dergestalt, daß die besonderen Grund-
besitzungen ebenso wie die fürstlichen Forsten, die in
einem landrätlichen Verwaltungsbezirke liegen, je einen
einheitlichen besonderen Ortsarmenverband bilden. In
Fällen der Überlastung der Ortsarmenverbände werden
Beihilfen aus der Staatskasse gewährt, falls die Über-
lastung vom zuständigen Bezirksausschusse anerkannt
worden ist. Die Einrichtung, wonach die Kosten der
Unterbringung und des Unterhalts mittelloser Geistes-
kranker in bestimmten Irrenanstalten vom Bezirke
aufgebracht werden, bleibt daneben in Kraft. Die
Funktionen des Landesarmenverbandes werden
von dem Fürstentum unmittelbar übernommen und
durch das Ministerium, Abteilung des Innern, aus-
geübt. Diese Behörde kann aber in Landarmensachen
einzelnen Ortsarmenverbänden, für die gesetzlich die
Übernahmepflicht nicht bereits besteht, hilfsbedürftige
Personen zur Verpflegung gegen Erstattung des ge-
setzmäßigen Unterstützungsaufwandes aus der Land-
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 3