Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 5. Die Staatsangehörigen, 33 
sind die fürstlichen Landräe. Heimatscheine 
werden vom Landrate mit Beschränkung ihrer Gültig- 
keit auf eine bestimmte Zeitdauer, in der Regel von 
drei Jahren, ausgestellt. Die Ableistung eines Unter- 
taneneides ist in Wegfall gekommen. 
b) Ausführungsgesetz vom 25. Januar 1872 und 
25. Oktober 1872 zum Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 
(geändert durch Gesetze vom 12. März 1894, 30. Mai 
1908, neuer Text, Reichsgesetzblatt von 1908 S. 381 £.) 
über den Unterstützungswohnsitz. Jeder Ge- 
meindebezirk bildet einen Ortsarmenverband 
einschließlich der geographisch zu ihm gehörigen fürst- 
lichen Domänen und Rittergüter. Daneben bilden die 
zur unmittelbaren Benutzung des Fürsten dienenden 
Grundbesitzungen, die fürstlichen Forsten und die 
geographisch getrennten Domänen besondere Orts- 
armenverbände dergestalt, daß die besonderen Grund- 
besitzungen ebenso wie die fürstlichen Forsten, die in 
einem landrätlichen Verwaltungsbezirke liegen, je einen 
einheitlichen besonderen Ortsarmenverband bilden. In 
Fällen der Überlastung der Ortsarmenverbände werden 
Beihilfen aus der Staatskasse gewährt, falls die Über- 
lastung vom zuständigen Bezirksausschusse anerkannt 
worden ist. Die Einrichtung, wonach die Kosten der 
Unterbringung und des Unterhalts mittelloser Geistes- 
kranker in bestimmten Irrenanstalten vom Bezirke 
aufgebracht werden, bleibt daneben in Kraft. Die 
Funktionen des Landesarmenverbandes werden 
von dem Fürstentum unmittelbar übernommen und 
durch das Ministerium, Abteilung des Innern, aus- 
geübt. Diese Behörde kann aber in Landarmensachen 
einzelnen Ortsarmenverbänden, für die gesetzlich die 
Übernahmepflicht nicht bereits besteht, hilfsbedürftige 
Personen zur Verpflegung gegen Erstattung des ge- 
setzmäßigen Unterstützungsaufwandes aus der Land- 
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.