$ 5. Die Staatsangehörigen. 35
Künste und der Photographie (vgl. Bekanntmachung
vom 29. Februar 1908).
e) Zur Reichsgesetzgebung über die Arbeiter-
versicherung sind folgende Verordnungen und Ge-
setze ergangen:
Die Krankenversicherung betreffend: Zum
Krankenversicherungsgesetze vom 15. Juni 1883, in
der Fassung der Novelle vom 10. April 1892, nebst
den Novellen vom 80. Juni 1900 und 25. Mai 1903
sind folgende landesrechtliche Bestimmungen ergangen :
Bekanntmachungen vom 25. November 1884 und 30. De-
zember 1892 über die Formulare zu den nach dem
Gesetze über die Krankenversicherung der Arbeiter
und über die eingeschriebenen Hilfskassen aufzu-
stellenden Übersichten und Rechnungsabschlüssen.
Über die Zuständigkeit der Behörden bestimmen die
Verordnungen vom 29. Oktober 1892, 25. August 1897,
8 4, und 17. Januar 1907 dahin: Es sollen gelten als
„Gemeindebehörde“ der Gemeindevorstand bzw.
Gutsbezirks-, Domänen-, Forstbezirksvorstand; als
„Aufsichtsbehörde“. in den Fällen des $ 58 Abs. 2
und 3 des Reichsgesetzes der Bezirksausschuß,
in allen übrigen Fällen bezüglich der für einen ganzen
Bezirk oder für mehrere Bezirksgemeinden errichteten
gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherungen oder
Ortskrankenkassen der Landrat, bezüglich der
anderen Krankenkassen der Gemeindevorstand
am Sitze der Kasse, als „untere Verwaltungsbehörde“
im Sinne des $ 1 letzter Absatz und des $ 56 letzter
Absatz des Reichsgesetzes der Landrat; als „höhere
Verwaltungsbehörde“ in den Fällen der 88 24, 30,
47, 482 und 85 die Bezirksausschüsse ; in den übrigen
Fällen, da, wo der Bezirk an. die Stelle demselben
angehörender Gemeinden tritt, das Ministerium,
Abteilung des Innern, und sonst der Land-
rat; als „weiterer Kommunalverband“ der Ver-
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