Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 5. Die Staatsangehörigen. 35 
Künste und der Photographie (vgl. Bekanntmachung 
vom 29. Februar 1908). 
e) Zur Reichsgesetzgebung über die Arbeiter- 
versicherung sind folgende Verordnungen und Ge- 
setze ergangen: 
Die Krankenversicherung betreffend: Zum 
Krankenversicherungsgesetze vom 15. Juni 1883, in 
der Fassung der Novelle vom 10. April 1892, nebst 
den Novellen vom 80. Juni 1900 und 25. Mai 1903 
sind folgende landesrechtliche Bestimmungen ergangen : 
Bekanntmachungen vom 25. November 1884 und 30. De- 
zember 1892 über die Formulare zu den nach dem 
Gesetze über die Krankenversicherung der Arbeiter 
und über die eingeschriebenen Hilfskassen aufzu- 
stellenden Übersichten und Rechnungsabschlüssen. 
Über die Zuständigkeit der Behörden bestimmen die 
Verordnungen vom 29. Oktober 1892, 25. August 1897, 
8 4, und 17. Januar 1907 dahin: Es sollen gelten als 
„Gemeindebehörde“ der Gemeindevorstand bzw. 
Gutsbezirks-, Domänen-, Forstbezirksvorstand; als 
„Aufsichtsbehörde“. in den Fällen des $ 58 Abs. 2 
und 3 des Reichsgesetzes der Bezirksausschuß, 
in allen übrigen Fällen bezüglich der für einen ganzen 
Bezirk oder für mehrere Bezirksgemeinden errichteten 
gemeinsamen Gemeinde-Krankenversicherungen oder 
Ortskrankenkassen der Landrat, bezüglich der 
anderen Krankenkassen der Gemeindevorstand 
am Sitze der Kasse, als „untere Verwaltungsbehörde“ 
im Sinne des $ 1 letzter Absatz und des $ 56 letzter 
Absatz des Reichsgesetzes der Landrat; als „höhere 
Verwaltungsbehörde“ in den Fällen der 88 24, 30, 
47, 482 und 85 die Bezirksausschüsse ; in den übrigen 
Fällen, da, wo der Bezirk an. die Stelle demselben 
angehörender Gemeinden tritt, das Ministerium, 
Abteilung des Innern, und sonst der Land- 
rat; als „weiterer Kommunalverband“ der Ver- 
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