Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

36 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
waltungsbezirk; als „kollegiale Rekursbehörde“ 
in den Fällen des $ 42 Abs. 6 und $& 45 Abs. 6 das 
Gesamtministerium, dafern der Landrat, und 
der Bezirksausschuß, sofern der Gemeinde- 
vorstand als Aufsichtsbehörde in erster Instanz ent- 
schieden hat. Durch Verordnung vom 28. April 1908 
ist auf Grund der Bestimmungen im $ 2 des Kranken- 
versicherungsgesetzes vom 1. Juli 1908 ab die 
Krankenversicherungspflicht auf die bei den 
staatlichen Behörden beschäftigten Lohnschreiber 
ausgedehnt. 
Die Unfall- und Krankenversicherung 
der in land- und forstwirtschaftlichen Be- 
trieben beschäftigten Personen betreffend 
vgl. Reichsgesetz vom 5. Mai 1886, geändert durch 
Artikel 32 des Reichsgesetzes vom 10. April 1892 
und Artikel II des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1903. 
In der Ausführungsverordnung vom 24. Mai 1886 
werden die zuständigen Behörden dahin bestimmt: 
Es sollen gelten als „höhere Verwaltungsbehörde“ der 
Landrat, als „untere Verwaltungsbehörde‘, „Ge- 
meindebehörde*, „Ortspolizeibehörde* in Stadt- und 
Landgemeinden der Gemeindevorstand, in Guts-, 
Domänen- und Forstpolizeibezirken die Guts- bzw. 
Domänen- und Forstpolizeiverwaltung, als 
„Vertretung der Gemeinde“ der Gemeinderat, als 
„weiterer Kommunalverband“ der Verwaltungs- 
bezirk und als dessen Vertretung der Bezirks- 
ausschuß, in den Fällen des $ 12 Abs. 1 und 2, 
& 136 Abs. 6, 8 137 Abs. 3 und $ 142 Abs. 4 als 
die zur erstinstanzlichen Entscheidung berufene „Auf- 
sichtsbehörde der Gemeinde“ der Bezirksausschuß 
und als obere Instanz für Rekurse gegen Ent- 
scheidungen des Bezirksausschusses das Ministerium, 
Abteilung des Innern, für Rekurse gegen Ent- 
scheidungen des Gemeindevorstandes als der Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.