36 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
waltungsbezirk; als „kollegiale Rekursbehörde“
in den Fällen des $ 42 Abs. 6 und $& 45 Abs. 6 das
Gesamtministerium, dafern der Landrat, und
der Bezirksausschuß, sofern der Gemeinde-
vorstand als Aufsichtsbehörde in erster Instanz ent-
schieden hat. Durch Verordnung vom 28. April 1908
ist auf Grund der Bestimmungen im $ 2 des Kranken-
versicherungsgesetzes vom 1. Juli 1908 ab die
Krankenversicherungspflicht auf die bei den
staatlichen Behörden beschäftigten Lohnschreiber
ausgedehnt.
Die Unfall- und Krankenversicherung
der in land- und forstwirtschaftlichen Be-
trieben beschäftigten Personen betreffend
vgl. Reichsgesetz vom 5. Mai 1886, geändert durch
Artikel 32 des Reichsgesetzes vom 10. April 1892
und Artikel II des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1903.
In der Ausführungsverordnung vom 24. Mai 1886
werden die zuständigen Behörden dahin bestimmt:
Es sollen gelten als „höhere Verwaltungsbehörde“ der
Landrat, als „untere Verwaltungsbehörde‘, „Ge-
meindebehörde*, „Ortspolizeibehörde* in Stadt- und
Landgemeinden der Gemeindevorstand, in Guts-,
Domänen- und Forstpolizeibezirken die Guts- bzw.
Domänen- und Forstpolizeiverwaltung, als
„Vertretung der Gemeinde“ der Gemeinderat, als
„weiterer Kommunalverband“ der Verwaltungs-
bezirk und als dessen Vertretung der Bezirks-
ausschuß, in den Fällen des $ 12 Abs. 1 und 2,
& 136 Abs. 6, 8 137 Abs. 3 und $ 142 Abs. 4 als
die zur erstinstanzlichen Entscheidung berufene „Auf-
sichtsbehörde der Gemeinde“ der Bezirksausschuß
und als obere Instanz für Rekurse gegen Ent-
scheidungen des Bezirksausschusses das Ministerium,
Abteilung des Innern, für Rekurse gegen Ent-
scheidungen des Gemeindevorstandes als der Auf-