Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 5. Die Staatsangehörigen. 87 
sichtsbehörde einer Krankenkasse der Bezirks- 
ausschuß. 
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1887 wurden 
die Unternehmer der land- und forstwirtschaft- 
lichen Betriebe mit einem Jahreseinkommen bis 
2000 Mk. der Unfallversicherungspflicht 
und Arbeiter dieser Betriebe, sofern ihre Be- 
schäftigung nicht bloß eine vorübergehende oder durch 
den Arbeitsvertrag im voraus auf weniger als eine 
Woche beschränkt ist, der Krankenversicherungspflicht 
unterworfen. Das Gesetz wurde durch Höchste Ver- 
ordnung vom 25. Dezember 1883 mit dem 1. Januar 
1889 in Kraft gesetzt. 
Die Unfallversicherung der im Staats- 
chausseebau-Betriebe beschäftigten Per- 
sonen (Verordnung vom 27. Dezember 1894) erfolgt 
vom 1. Januar 1895 ab durch den Staat. Ausführungs- 
behörde im Sinne des $ 46 des Reichsgesetzes vom 
11. Juli 1887 ist das Ministerium. Als Betriebs- 
vorstände im Sinne des Absatzes 5 des $ 51 und des 
$ 52 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 
gelten die Bezirksbaubeamten. Sie werden durch die 
Wegewärter von den Unfällen benachrichtigt und haben 
selbst die Untersuchungen vorzunehmen und Anzeige 
über jeden Unfall beim Landrat zu erstatten; der die 
Entschädigung festzustellen hat. 
Bezüglich der Unfallversicherungsgesetze 
vom 30. Juni 1900 für das Gewerbe, die Land- 
und Forstwirtschaft und die Bauten sind die zu- 
ständigen Landesbehörden durch die Ausführungs- 
verordnungen vom 25. September 1900 und 12. Januar 
1907 bestimmt. Zu dem Gewerbeunfallversicherungs- 
gesetz soll gelten als „untere Verwaltungsbehörde“ 
im Sinne des $ 6 der Landrat, in den Fällen der 
ss 11 Abs. 3, 95, 96, 104 und 105 der Landrat, 
:n allen übrigen Fällen sowie „als Ortspolizeibehörde“
	        
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