$ 5. Die Staatsangehörigen. 87
sichtsbehörde einer Krankenkasse der Bezirks-
ausschuß.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1887 wurden
die Unternehmer der land- und forstwirtschaft-
lichen Betriebe mit einem Jahreseinkommen bis
2000 Mk. der Unfallversicherungspflicht
und Arbeiter dieser Betriebe, sofern ihre Be-
schäftigung nicht bloß eine vorübergehende oder durch
den Arbeitsvertrag im voraus auf weniger als eine
Woche beschränkt ist, der Krankenversicherungspflicht
unterworfen. Das Gesetz wurde durch Höchste Ver-
ordnung vom 25. Dezember 1883 mit dem 1. Januar
1889 in Kraft gesetzt.
Die Unfallversicherung der im Staats-
chausseebau-Betriebe beschäftigten Per-
sonen (Verordnung vom 27. Dezember 1894) erfolgt
vom 1. Januar 1895 ab durch den Staat. Ausführungs-
behörde im Sinne des $ 46 des Reichsgesetzes vom
11. Juli 1887 ist das Ministerium. Als Betriebs-
vorstände im Sinne des Absatzes 5 des $ 51 und des
$ 52 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
gelten die Bezirksbaubeamten. Sie werden durch die
Wegewärter von den Unfällen benachrichtigt und haben
selbst die Untersuchungen vorzunehmen und Anzeige
über jeden Unfall beim Landrat zu erstatten; der die
Entschädigung festzustellen hat.
Bezüglich der Unfallversicherungsgesetze
vom 30. Juni 1900 für das Gewerbe, die Land-
und Forstwirtschaft und die Bauten sind die zu-
ständigen Landesbehörden durch die Ausführungs-
verordnungen vom 25. September 1900 und 12. Januar
1907 bestimmt. Zu dem Gewerbeunfallversicherungs-
gesetz soll gelten als „untere Verwaltungsbehörde“
im Sinne des $ 6 der Landrat, in den Fällen der
ss 11 Abs. 3, 95, 96, 104 und 105 der Landrat,
:n allen übrigen Fällen sowie „als Ortspolizeibehörde“