40 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
eignung nur für ein bestimmtes, dem öffentlichen
Wohle dienendes Unternehmen gegen vollständige
Entschädigung entzogen oder beschränkt werden, indes
stets nur so weit, als es zur zweckentsprechenden
Ausführung des Unternehmens und der dazu gehörigen
Einrichtungen nötig ist. Das Recht der Ent-
eignung wird durch eine unanfechtbare Entscheidung
des Gesamtministeriums verliehen, die öffentlich be-
kanntzumachen ist. Jeder Grundstücksbesitzer muß
auf Anordnung des Landrats die für eine Enteignung
erforderlichen Vorarbeiten gegen Leistung von
Schadenersatz auf seinem Grundstücke dulden. Der
Unternehmer darf bei der Ausführung des Unter-
nehmens Änderungen an bestehenden öffentlichen
Anlagen und Einrichtungen nur in der Weise vor-
nehmen, daß dem öffentlichen Bedürfnis wie bisher
weiter genügt wird. Er muß zugleich die Einrichtungen
herstellen, die im öffentlichen Interesse oder für die
benachbarten Grundstücke zur Sicherung gegen Ge-
fahren und Nachteile infolge des Unternehmens nötig
werden. Die. Entschädigung, welche der Unter-
nehmer in Geld zu leisten hat, besteht neben dem
vollen Werte des Grundstücks nebst den mitenteigneten
Bestandteilen, Zubehörungen und Früchten auch: im
Minderwerte der Restgrundstücke. Können diese nach
der bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig
benutzt werden, so sind sie ganz zu übernehmen.
Gebäude können nur ganz in Anspruch genommen
werden. Für Neubauten, Anpflanzungen und sonstige
neue Anlagen, wie Verbesserungen, die nach Bekannt-
gabe des Eröffnungsbeschlusses vorgenommen sind,
braucht der Unternehmer nur, soweit er durch die
Aufwendungen bereichert ist, Entschädigung zu leisten.
Das Enteignungsverfahren findet vor dem Land-
‚rate der belegenen Sache statt und muß binnen drei
Monaten nach erfolgter Bekanntmachung über die