Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

40 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
eignung nur für ein bestimmtes, dem öffentlichen 
Wohle dienendes Unternehmen gegen vollständige 
Entschädigung entzogen oder beschränkt werden, indes 
stets nur so weit, als es zur zweckentsprechenden 
Ausführung des Unternehmens und der dazu gehörigen 
Einrichtungen nötig ist. Das Recht der Ent- 
eignung wird durch eine unanfechtbare Entscheidung 
des Gesamtministeriums verliehen, die öffentlich be- 
kanntzumachen ist. Jeder Grundstücksbesitzer muß 
auf Anordnung des Landrats die für eine Enteignung 
erforderlichen Vorarbeiten gegen Leistung von 
Schadenersatz auf seinem Grundstücke dulden. Der 
Unternehmer darf bei der Ausführung des Unter- 
nehmens Änderungen an bestehenden öffentlichen 
Anlagen und Einrichtungen nur in der Weise vor- 
nehmen, daß dem öffentlichen Bedürfnis wie bisher 
weiter genügt wird. Er muß zugleich die Einrichtungen 
herstellen, die im öffentlichen Interesse oder für die 
benachbarten Grundstücke zur Sicherung gegen Ge- 
fahren und Nachteile infolge des Unternehmens nötig 
werden. Die. Entschädigung, welche der Unter- 
nehmer in Geld zu leisten hat, besteht neben dem 
vollen Werte des Grundstücks nebst den mitenteigneten 
Bestandteilen, Zubehörungen und Früchten auch: im 
Minderwerte der Restgrundstücke. Können diese nach 
der bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig 
benutzt werden, so sind sie ganz zu übernehmen. 
Gebäude können nur ganz in Anspruch genommen 
werden. Für Neubauten, Anpflanzungen und sonstige 
neue Anlagen, wie Verbesserungen, die nach Bekannt- 
gabe des Eröffnungsbeschlusses vorgenommen sind, 
braucht der Unternehmer nur, soweit er durch die 
Aufwendungen bereichert ist, Entschädigung zu leisten. 
Das Enteignungsverfahren findet vor dem Land- 
‚rate der belegenen Sache statt und muß binnen drei 
Monaten nach erfolgter Bekanntmachung über die
	        
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