49 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
Anwendung. Im Übereignungsverfahren wird,
sobald der Nachweis erbracht ist, daß die Ent-
schädigungen nebst Zinsen gezahlt oder hinterlegt
sind, vom Landrat auf Antrag der Übereignungs-
beschluß erlassen. Mit dessen Zustellung an den
Eigentümer und den Unternehmer geht das Eigentum
frei von allen darauf haftenden Verpflichtungen, so-
weit sie der Unternehmer nicht mit übernommen hat,
auf den Unternehmer über. Für die Ansprüche der
Grundberechtigten bleibt die gezahlte oder hinterlegte
Entschädigung verhaftet. Der Landrat ersucht das
Grundbuchamt von Amts wegen um Eintragung des
Unternehmers als Eigentümer und Löschung der in
Wegfall gekommenen Rechte.
Besondere Bestimmungen sind im Enteignungs-
gesetze noch für die Entnahme von Wegebau-
materialien erlassen. Es muß sich jeder das Auf-
suchen und Entnehmen von Feld- und Bruchsteinen,
Kies, Rasen, Sand, Lehm und anderer Erde zum Bau
und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (mit Aus-
schluß der Eisenbahnen) auf seinem Grundstücke ge-
fallen lassen, wenn der Eigentümer die Materialien
nicht selbst gebraucht oder der Wegebaupflichtige sie
in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe
auf eigenen Grundstücken fördern kann.
II. Außer den Mitgliedern des fürstlichen Hauses,
deren Befreiung von der Einkommensteuer und deren
besonderer Gerichtsstand anderweite Erwähnung ge-
funden hat, sind bevorrechtete Stände im
Fürstentum nicht vorhanden.
8$ 6. Die Gemeindeverfassung.
I. Die Gemeinden. Nach der sowohl Stadt
als Land umfassenden neuen Gemeindeordnung vom
15. Januar 1876 bildet jeder Ort einen Gemeinde-