$ 6. Die Gemeindeverfassung. 43
bezirk; in jedem Gemeindebezirk besteht eine Orts-
gemeinde. Die Bildung neuer, die Vereinigung be-
stehender Gemeindeverbände oder ihre Wiederauf-
hebung kann ebenso wie die Veränderung von Ge-
meindebezirken (Ein- und Ausgemeinden) nur mit
landesherrlicher Genehmigung bzw. Verfügung er-
folgen. Ausgeschlossen von den Gemeindebezirken
sind die dem Fürsten zur Nutzung vorbehaltenen
Grundbesitzungen, die fürstlichen Domänen und Forsten
sowie die Rittergüter von mehr als 130 ha Land, falls
sie nicht nach $ 6 der früheren Landgemeindeordnung
vom 10. Juli 1857 bisher in einem Gemeindeverbande
verblieben waren. Die Gemeinden haben das Recht
der Persönlichkeit; sie können Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen. Es steht ihnen die selb-
ständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten mit
Einschluß der Ortspolizei zu. Die Ortspolizei um-
faßt die gesamte Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Ge-
sinde-, Bau-, Feuer-, Gewerbe-, Handels-, Strom- und
Wasserpolizei, soweit die Polizei auf diesen Gebieten
nicht durch Gesetze oder Verordnungen der den Staats-
behörden zustehenden Landespolizei überwiesen ist.
Die Gemeinden haben die freie Wahl ihrer Vertreter.
Zur Erreichung der Gemeindezwecke, zur weiteren
Ausführung der Gemeindeverfassung, über etwaige
eigentümliche Verhältnisse und Einrichtungen in der
Gemeinde und endlich zur Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Ordnung und Sicherheit innerhalb ihres Bezirks
können die Gemeinden Ortsgesetze errichten und
in dieselben Gebote und Verbote mit Strafandrohungen
aufnehmen. Dieselben unterliegen der Prüfung und
Begutachtung durch den Bezirksausschuß und der Be-
stätigung durch das Ministerium, Abteilung des Innern,
das solche Ortsgesetze nach Anhörung der Gemeinde-
vertretung und der Aufsichtsbehörde auch wieder
aufheben kann. Zur Erfüllung aller aus dem Ge-