Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 6. Die Gemeindeverfassung. 43 
bezirk; in jedem Gemeindebezirk besteht eine Orts- 
gemeinde. Die Bildung neuer, die Vereinigung be- 
stehender Gemeindeverbände oder ihre Wiederauf- 
hebung kann ebenso wie die Veränderung von Ge- 
meindebezirken (Ein- und Ausgemeinden) nur mit 
landesherrlicher Genehmigung bzw. Verfügung er- 
folgen. Ausgeschlossen von den Gemeindebezirken 
sind die dem Fürsten zur Nutzung vorbehaltenen 
Grundbesitzungen, die fürstlichen Domänen und Forsten 
sowie die Rittergüter von mehr als 130 ha Land, falls 
sie nicht nach $ 6 der früheren Landgemeindeordnung 
vom 10. Juli 1857 bisher in einem Gemeindeverbande 
verblieben waren. Die Gemeinden haben das Recht 
der Persönlichkeit; sie können Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen. Es steht ihnen die selb- 
ständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten mit 
Einschluß der Ortspolizei zu. Die Ortspolizei um- 
faßt die gesamte Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Ge- 
sinde-, Bau-, Feuer-, Gewerbe-, Handels-, Strom- und 
Wasserpolizei, soweit die Polizei auf diesen Gebieten 
nicht durch Gesetze oder Verordnungen der den Staats- 
behörden zustehenden Landespolizei überwiesen ist. 
Die Gemeinden haben die freie Wahl ihrer Vertreter. 
Zur Erreichung der Gemeindezwecke, zur weiteren 
Ausführung der Gemeindeverfassung, über etwaige 
eigentümliche Verhältnisse und Einrichtungen in der 
Gemeinde und endlich zur Aufrechterhaltung der öffent- 
lichen Ordnung und Sicherheit innerhalb ihres Bezirks 
können die Gemeinden Ortsgesetze errichten und 
in dieselben Gebote und Verbote mit Strafandrohungen 
aufnehmen. Dieselben unterliegen der Prüfung und 
Begutachtung durch den Bezirksausschuß und der Be- 
stätigung durch das Ministerium, Abteilung des Innern, 
das solche Ortsgesetze nach Anhörung der Gemeinde- 
vertretung und der Aufsichtsbehörde auch wieder 
aufheben kann. Zur Erfüllung aller aus dem Ge-
	        
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