$ 6. Die Gemeindeverfassung. 45
mit Zustimmung des Gemeinderats sich ausdrücklich
vorbehält und einen im Gemeindebezirke wohnhaften
Bevollmächtigten bestellt. Die Bürger haben die Pflicht
zur Übernahme von Gemeindeämtern und Aufträgen
zum Gemeindebesten.
Gemeindebehörden sind der Gemeinderat
und der Gemeindevorstand, welcher in den Städten
Magistrat heißt. Der Gemeinderat besteht aus sechs
Mitgliedern in Gemeinden bis zu 1000 Seelen, neun
Mitgliedern bis 2000 und zwölf bis zu 4000 Seelen.
In stärker bevölkerten Gemeinden treten auf die über-
schießende Vollzahl von je 2000 Einwohnern je drei
Mitglieder hinzu. Eine Verminderung der Zahl unter
dieses Maß kann im Wege des Ortsgesetzes erfolgen
(vgl. Gesetz vom 30. März 1904). Wählbar sind die
25 Jahre alten männlichen Bürger. Die Wahl erfolgt
auf sechs Jahre. Die Wähler werden je nach der
Höhe der direkten Steuern in drei Abteilungen ge-
teilt, von welchen jede ein Drittel der Mitglieder wählt.
Den Gemeindevorstand wählt der Gemeinderat regel-
mäßig auf zwölf Jahre, in Orten mit weniger als
1500 Einwohnern auf sechs. Jahre. In Stadtgemeinden
ist die Bestätigung des Fürsten, sonst des .Landrats
erforderlich. Sie ist zu versagen im Falle des Mangels
der für die Wählbarkeit bestehenden gesetzlichen Er-
fordernisse oder der zur Verwaltung des Amtes not-
wendigen Eigenschaften oder im Falle des Mangels
an allgemeiner Achtung. Gegen die Entscheidung des
Landrats ist Berufung an die höhere Instanz zu-
lässig. Wird auch die nach versagter Bestätigung
vorgenommene neue Wahl nicht bestätigt, so ist die
Stelle in Stadtgemeinden vom Fürsten oder sonst vom
Landrat zu besetzen. Dasselbe findet statt, wenn die
Wahl verweigert oder der nicht Bestätigte wieder ge-
wählt wird. Der Gemeindevorstand hat die gesamte
Exekutive der Gemeindeverwaltung, ist aber auch das