Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

46 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
Organ, dessen sich die Staatsbehörden bei Ausübung 
der Regierungsrechte in den Gemeinden bedienen 
dürfen. Die Mitwirkung des Gemeinderats ist gesetz- 
lich begrenzt. Die Feststellung der Besoldung des 
Bürgermeisters und des Unterpersonals steht dem 
Gemeinderate zu. In Stadtgemeinden sind dem Bürger- 
meister, soweit nicht besondere Vereinbarung vor- 
liegt, bei Dienstunfähigkeit oder Nichtwiederwahl 25 %/o 
der Besoldung nach sechsjähriger, 50°/o nach zwölf- 
jähriger Dienstzeit, weitere 1!/2°/o bis zu 68/0 für 
jedes weitere Jahr als Pension zu gewähren. Die 
lebenslänglich angestellten Gemeindebeamten erhalten 
Pension nach denselben Grundsätzen. Über die 
Pensionsansprüche entscheidet in streitigen Fällen 
das Ministerium, Abteilung des Innern, gegen dessen 
Beschluß, soweit derselbe sich nicht auf die Tatsache 
der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher 
Teil des Diensteinkommens als Besoldung anzusehen 
sei, der Rechtsweg offen steht. 
Können Gemeindebedürfnisse durch den 
Abwurf des Gemeindevermögens, aus Stiftungsfonds, 
gewerblichen Gemeindeunternehmungen, den Beiträgen 
Dritter, vom Staate gewährten Zuschüssen oder aus 
anderen bei der Verwaltung der Gemeindeangelegen- 
heiten eingehenden Einnahmen, insbesondere den in 
der Gemeinde zu erhebenden Gebühren und Beiträgen 
nicht gedeckt werden, so sind sie durch Steuern auf- 
zubringen. Die Materie ist jetzt im Gemeindeabgaben- 
gesetz vom 16. August 1897 geregelt. 
Gebühren in Verwaltungsangelegenheiten sind 
nach Maßgabe der bestehenden Gesetze, insbesondere 
dem Verwaltungskostengesetz vom 24. Januar 1888, 
zu erheben. Bauerlaubnisgebühren dürfen bei 
Neubauten 150 Mk., bei Veränderungen 50 Mk. nicht 
übersteigen. Für die Benutzung der im öffentlichen 
Interesse unterhaltenen Veranstaltungen, Anlagen, An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.