46 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
Organ, dessen sich die Staatsbehörden bei Ausübung
der Regierungsrechte in den Gemeinden bedienen
dürfen. Die Mitwirkung des Gemeinderats ist gesetz-
lich begrenzt. Die Feststellung der Besoldung des
Bürgermeisters und des Unterpersonals steht dem
Gemeinderate zu. In Stadtgemeinden sind dem Bürger-
meister, soweit nicht besondere Vereinbarung vor-
liegt, bei Dienstunfähigkeit oder Nichtwiederwahl 25 %/o
der Besoldung nach sechsjähriger, 50°/o nach zwölf-
jähriger Dienstzeit, weitere 1!/2°/o bis zu 68/0 für
jedes weitere Jahr als Pension zu gewähren. Die
lebenslänglich angestellten Gemeindebeamten erhalten
Pension nach denselben Grundsätzen. Über die
Pensionsansprüche entscheidet in streitigen Fällen
das Ministerium, Abteilung des Innern, gegen dessen
Beschluß, soweit derselbe sich nicht auf die Tatsache
der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher
Teil des Diensteinkommens als Besoldung anzusehen
sei, der Rechtsweg offen steht.
Können Gemeindebedürfnisse durch den
Abwurf des Gemeindevermögens, aus Stiftungsfonds,
gewerblichen Gemeindeunternehmungen, den Beiträgen
Dritter, vom Staate gewährten Zuschüssen oder aus
anderen bei der Verwaltung der Gemeindeangelegen-
heiten eingehenden Einnahmen, insbesondere den in
der Gemeinde zu erhebenden Gebühren und Beiträgen
nicht gedeckt werden, so sind sie durch Steuern auf-
zubringen. Die Materie ist jetzt im Gemeindeabgaben-
gesetz vom 16. August 1897 geregelt.
Gebühren in Verwaltungsangelegenheiten sind
nach Maßgabe der bestehenden Gesetze, insbesondere
dem Verwaltungskostengesetz vom 24. Januar 1888,
zu erheben. Bauerlaubnisgebühren dürfen bei
Neubauten 150 Mk., bei Veränderungen 50 Mk. nicht
übersteigen. Für die Benutzung der im öffentlichen
Interesse unterhaltenen Veranstaltungen, Anlagen, An-