8 6. Die Gemeindeverfassung. 47
stalten, Einrichtungen (mit Ausnahme der ‚Kranken-
häuser, Heil- und Pflegeanstalten sowie der vorzugs-
weise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen
dienenden Einrichtungen) können besondere Ge-
bühren (Vergütungen) erhoben werden, z. B. Wasser-
zins, Kanalgebühren, Vergütung für Gas und Elek-
trizität usw. Chaussee-, Wege-, Pflaster- und Brücken-
gelder dürfen nicht neu eingeführt oder erhöht werden.
Es dürfen Marktstandsgelder, - in klimatischen und
sonstigen Kurorten Kurtaxen und für die Anlegung
und Veränderung von Straßen, Plätzen und öffent-
lichen Anlagen Anliegerbeiträge erhoben werden. Für
die Einführung, Abänderung oder Aufhebung von Ge-
bühren und Beiträgen müssen ÖOrtsgesetze erlassen
werden. Zur Erhebung von indirekten Steuern
sind die Gemeinden nur innerhalb der durch die
Reichsgesetze gezogenen Grenzen befugt. Steuern
auf Verbrauch von Getreide mit Ausnahme von Malz
und Malzsurrogaten, Mehl und anderen Mühlen-
fabrikaten, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen
aller Art dürfen nicht neu eingeführt oder in ihren
Sätzen erhöht werden. Die Gemeinden dürfen öffent-
liche und Vereins-Lustbarkeiten, musikalische und
deklamatorische Vorträge sowie Schaustellungen um-
herziehender Künstler besteuern. Den Fahrradsport
auf öffentlichen Wegen und Plätzen können sie bis
zum Höchstbetrage von 6 Mk. jährlich zur Besteuerung
heranziehen. Für die Ausstellung von Radfahr-
karten können die hierzu befugten Magistrate in
den Städten über 2500 Einwohner nach $ 3 der Ver-
ordnung über den Radfahrverkehr vom 12. November
1907 eine Gebühr von 50 Pf. bis 1 Mk. je nach den
Verhältnissen des Antragstellers erheben. Nach dem
Gesetze vom 20. Januar 1874 dürfen die Gemeinden
für mehr als drei Monate alte Hunde mit Ausnahme
von Wachhunden in einsamen, von der Nachtwache