$ 6. Die Gemeindeverfassung. 51
wirten. Allgemeine Bedingungen des Rechts, Mit-
glied des Bezirksausschusses zu sein, sind Staats-
angehörigkeit, Volljährigkeit und Besitz der staats-
bürgerlichen Rechte. Das Amt ist ein Ehrenamt, nur
erhalten die Vertreter der Gemeinden aus der Ge-
meindekasse Vergütung der Reisekosten. Die Städte
werden durch den ersten Bürgermeister oder seinen
Stellvertreter, die Städte Sondershausen und Arnstadt
außerdem durch ein vom Gemeinderate aus seiner
Mitte zu wählendes Mitglied vertreten. Die Ver-
treter der Landgemeinden werden von den Gemeinde-
vorständen der Landorte des Bezirks aus ıhrer Mitte,
die Vertreter der ausgeschlossenen Domänen und
Rittergüter von den Domänenpächtern und Ritterguts-
besitzern des Bezirks oder ihren gesetzlichen Ver-
tretern oder Bevollmächtigten ebenfalls aus ihrer Mitte
unter Leitung des Landrats durch absolute Stimmen-
mehrheit der Erschienenen gewählt. Die Vertreter
der Landwirte sind von der Landwirtschaftskammer,
die des Handelsstandes von der Handelskammer, die
der Handwerker von den dem Fürstentum Schwarz-
burg-Sondershausen angehörenden Mitgliedern der
Handwerkskammer aus den in die Kammern wähl-
baren Berufsangehörigen des betreffenden Bezirks zu
wählen. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre. Von
den im Bezirke Sondershausen und Arnstadt zu
wählenden zwei Vertretern der Landwirte ist der eine
aus den in die Landwirtschaftskammer wählbaren
Landwirten des Bezirks zu wählen, die mindestens
100 ha, der andere aus denen, die mindestens 5 ha,
aber unter 100 ha Land bewirtschaften. Von den
im Bezirk Ebeleben zu wählenden drei Vertretern der
Landwirte ist zu wählen einer aus den in die Land-
wirtschaftskammer wählbaren Landwirten, die min-
destens 100 ha, der zweite aus denen, die mindestens
20, aber unter 100 ha, und der dritte aus denen, die
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