$ 6. Die Gemeindeverfassung. 53
Lasten auszugleichen und zu verteilen. Er hat sein
Gutachten abzugeben über allgemeine, den Bezirk be-
treffende polizeiliche Verordnungen oder Maßnahmen,
ferner sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, über die
Ortsstatuten der Gemeinden und über alle Gegen-
stände, die ihm zu diesem Zwecke vom Ministerium
oder vom Landrat vorgelegt werden, Die Entscheidung
darüber, ob Geisteskranke des Bezirks im Irrenhause
unterzubringen sind, steht dem Ministerium, Abteilung
des Innern, zu.
Der Bezirksausschuß ist im Gesetz vom 25. Sep-
tember 1869 als kollegiale Spruchbehörde erster In-
stanz für die nach den $$ 20 und 21 der Gewerbe-
ordnung zu entscheidenden Streitigkeiten vorgesehen.
Von dem Rechte der Besteuerung der Bezirksange-
hörigen und der Aufnahme von Anleihen hat bisher
noch kein Bezirksausschuß Gebrauch gemacht. Als
Bezirkschausseen sind nur zwei Straßen im Fürsten-
tum ausgebaut worden, die Flattigstraße bei West-
greußen und die Bezirkschaussee bei Hohenebra. An
besonderen Bezirkseinrichtungen sind in den Bezirken
Arnstadt, Gehren und Ebeleben Bezirkssparkassen
geschaffen worden, aus deren Überschüssen die Be-
zirkslasten zunächst gedeckt werden, insbesondere die
Kosten für die Unterbringung von Geisteskranken
(die der Bezirk trägt), von Idioten, Blinden, Taub-
stummen, Siechen, Krüppeln (die Kosten pflegen,
soweit die Angehörigen sie nicht übernehmen können,
vom Staate, dem Bezirke und der Gemeinde je zu
einem Drittel getragen zu werden) und von Zwangs-
zöglingen ($ 9 des Zwangserziehungsgesetzes vom
39. Juli 1899: je ein Drittel der Ortsarmenverband,
der Bezirk und der Staat). Soweit die Überschüsse
hierzu nicht ausreichen, werden die Bezirkslasten auf
die Gemeinden nach der Steuerkraft oder im Bezirk
Ebeleben nach der Kopfzahl der Einwohner umgelegt.