Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 7. Der Landtag. 55 
angehören dürfen, b) aus sechs Abgeordneten der 
Höchstbesteuerten, die in unmittelbarer Wahl von den- 
jenigen 300 Wahlberechtigten, welche die höchsten 
direkten Staatssteuern entrichten, von den Wahl- 
berechtigten der Ober- und Unterherrschaft je in 
einer Wahlhandlung gemeinschaftlich gewählt werden, 
c) aus sechs Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen. 
Staatsdiener und Geistliche bedürfen eines jederzeit 
widerruflichen Urlaubs, mit welchem aber ebenso- 
wenig wie beim Eintritt in den: Reichstag nach $ 26 
des Staatsbeamtengesetzes vom 19. Dezember 1900 
in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1905 ein 
Gehaltsabzug verbunden ist. Wöählbar ist jeder, 
der das aktive Wahlrecht hat und 30 Jahre alt ist. 
Wahlberechtigt ist jeder männliche Staatsange- 
hörige, welcher das aktive Wahlrecht bei den Ge- 
meindewahlen besitzt und nicht mit Entrichtung direkter 
Staatssteuern ein Jahr und darüber hinaus im Rück- 
stande ist, vgl. Gesetznachtrag vom 13. April 1881. 
Die Abgeordneten aus den allgemeinen Wahlen 
werden von Wahlmännern, die mindestens 25 Jahre 
alt sein müssen, die Wahlmänner zunächst von den 
Urwählern in Urwahlbezirken gewählt. Die Wahl der 
Abgeordneten seitens der Höchstbesteuerten erfolgt 
direkt. Die Unter- und Oberherrschaft bilden je drei 
Wahlbezirke ; von den letzteren bildet die Stadt Arn- 
stadt, die Stadt Plaue mit den Landortschaften und 
der Gehrener Verwaltungsbezirk je einen Wahlbezirk. 
Die Wahlen erfolgen durch öffentliche Stimmgebung 
zu Protokoll und nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Die Wahlkommissarien, die Wahlorte und Termine 
bestimmt das Ministerium. Die Wahlen erfolgen auf 
eine Legislaturperiode (Etatperiode, je vom 1. April 
laufend) von vier Jahren. Nachwahlen erfolgen nur 
auf den Rest der laufenden Periode. Das Nähere ist 
aus dem Wahlgesetz vom 14. Januar 1856, geändert
	        
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