58 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
Für jede Finanzperiode von vier Jahren ist ein
Staatshaushaltsetat dem Landtage vorzulegen
und dann durch ein Gesetz festzustellen. Genehmigung
und Deckungsmittel, welche auf bundes- oder landes-
verfassungsmäßigen oder auf privatrechtlichen Ver-
pflichtungen des Staates beruhen, darf der Landtag
nicht verweigern, ebensowenig einen angemessenen
Reservefonds. Steuern und andere staatsrecht-
liche Abgaben können nur durch ein Gesetz ein-
geführt, erhöht oder vermindert werden. Die Staats-
einkünfte dürfen nur zu den Zwecken verwendet
werden, für welche sie bewilligt sind. Die Aufnahme
neuer, eine Erhöhung der Staats- oder Kammerschuld
bewirkender Anleihen findet nur auf Grund eines
Gesetzes statt, ebenso die Übernahme von Garantien
zu Lasten des Staates. Eine Veräußerung des
Staats- oder Kammergutes kann — mit ge-
wissen Ausnahmen — nur mit Zustimmung des Land-
tags geschehen. Der Landtag hat das Recht, Vor-
stellungen und Beschwerden von einzelnen
Staatsangehörigen und Korporationen dem Ministerium
oder dem Fürsten zur geeigneten Berücksichtigung
vorzulegen sowie aus eigenem Antriebe über Mängel
und Mißbräuche in der Landesverwaltung und Rechts-
pflege Beschwerde zu führen und Anträge vorzutragen.
Die Abstellung gegründet befundener Beschwerden
soll ohne Verzug geschehen. Der Landtag ist be-
rechtigt, über alle Gegenstände, die zu seinem
Wirkungskreise gehören, von dem Ministerium Aus-
kunft zu verlangen. Diese soll nur verweigert werden,
wenn sie schwebenden Verhandlungen nachteilig sein
würde. |
III. Der Landtag wird von dem Fürsten regel-
mäßig im zweiten und vierten Jahre jeder Finanz-
‚periode und außerdem, so oft es die Umstände er-
heischen, einberufen. Ohne Einberufung darf er