Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

58 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
Für jede Finanzperiode von vier Jahren ist ein 
Staatshaushaltsetat dem Landtage vorzulegen 
und dann durch ein Gesetz festzustellen. Genehmigung 
und Deckungsmittel, welche auf bundes- oder landes- 
verfassungsmäßigen oder auf privatrechtlichen Ver- 
pflichtungen des Staates beruhen, darf der Landtag 
nicht verweigern, ebensowenig einen angemessenen 
Reservefonds. Steuern und andere staatsrecht- 
liche Abgaben können nur durch ein Gesetz ein- 
geführt, erhöht oder vermindert werden. Die Staats- 
einkünfte dürfen nur zu den Zwecken verwendet 
werden, für welche sie bewilligt sind. Die Aufnahme 
neuer, eine Erhöhung der Staats- oder Kammerschuld 
bewirkender Anleihen findet nur auf Grund eines 
Gesetzes statt, ebenso die Übernahme von Garantien 
zu Lasten des Staates. Eine Veräußerung des 
Staats- oder Kammergutes kann — mit ge- 
wissen Ausnahmen — nur mit Zustimmung des Land- 
tags geschehen. Der Landtag hat das Recht, Vor- 
stellungen und Beschwerden von einzelnen 
Staatsangehörigen und Korporationen dem Ministerium 
oder dem Fürsten zur geeigneten Berücksichtigung 
vorzulegen sowie aus eigenem Antriebe über Mängel 
und Mißbräuche in der Landesverwaltung und Rechts- 
pflege Beschwerde zu führen und Anträge vorzutragen. 
Die Abstellung gegründet befundener Beschwerden 
soll ohne Verzug geschehen. Der Landtag ist be- 
rechtigt, über alle Gegenstände, die zu seinem 
Wirkungskreise gehören, von dem Ministerium Aus- 
kunft zu verlangen. Diese soll nur verweigert werden, 
wenn sie schwebenden Verhandlungen nachteilig sein 
würde. | 
III. Der Landtag wird von dem Fürsten regel- 
mäßig im zweiten und vierten Jahre jeder Finanz- 
‚periode und außerdem, so oft es die Umstände er- 
heischen, einberufen. Ohne Einberufung darf er
	        
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