Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

8 7. Der Landtag. 59 
sich nicht versammeln. Der Fürst eröffnet und schließt 
den. Landtag entweder in Person oder durch ein 
hierzu bevollmächtigtes Mitglied des Ministeriums. 
Der Fürst hat das Recht, den Landtag zu vertagen 
und aufzulösen. Im letzteren Falle muß die An- 
ordnung neuer Wahlen binnen vier Wochen, die Ein- 
berufung des neugewählten Landtags binnen sechs 
Monaten nach der Auflösung erfolgen. 
Der Landtag wählt neben dem Präsidenten 
nur einen Vizepräsidenten sowie aus der Zahl der 
staatsangehörigen Rechtsverständigen, welche die 
Staatsprüfung bestanden haben und sich nicht im 
Staatsdienste befinden, einen als Schriftführer, Archi- 
var und BRechtskonsulent des Landtags und dessen 
Ausschusses fungierenden Landschaftssyndikus. 
Erfolgt die Wahl des letzteren nicht aus der Mitte 
des. Landtags, so bedarf sie der Bestätigung durch 
den Fürsten. Sämtliche Landtagsmitglieder und der 
Syndikus werden eidlich verpflichtet. Zur Vorberatung 
der in dem konstituierten Landtage zu verhandelnden 
Gegenstände werden vier aus regelmäßig je drei Mit- 
gliedern bestehende Fachdeputationen gebildet: 
für Kirchen- und Schulangelegenheiten, Rechtspflege, 
Finanzangelegenheiten und allgemeine Verwaltungs- 
sachen. Die Mitglieder ernennt der Präsident, dem 
Landtage ist es aber überlassen, für einzelne be- 
sonders wichtige Sachen besondere Deputationen in 
beliebiger Stärke selbst zu wählen; auch kann der 
Landtag mit Genehmigung des Ministeriums beschließen, 
die Vorberatung alsbald im Plenum vorzunehmen oder 
sofort im Plenum in die Schlußberatung einzutreten. 
Die Vorberatung im Plenum darf sonst frühestens 
am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage erfolgen. 
Bei vorgelegten Gesetzentwürfen findet eine Verhand- 
lung und Abstimmung über die Frage, ob überhaupt 
auf die Beratung im einzelnen eingegangen werden
	        
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