60 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
soll, nicht statt; dieselben können nur nach vorher-
gegangener General- und Spezialdiskussion und nach-
dem die einzelnen Artikel oder Paragraphen des Ent-
wurfs zur Abstimmung gebracht worden sind, abgelehnt
werden. Dagegen können Gesetzentwürfe ohne vorher-
gegangene Spezialdiskussion und Detailsabstimmung
im ganzen (en bloc) angenommen werden, wenn
hierauf angetragen ist. Die Plenarsitzungen sind
in der Regel öffentlich. Die Mitglieder des
Ministeriums sind berechtigt, den Sitzungen des
Landtags und der Deputationen beizuwohnen und
müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Zur
Beschlußfähigkeit des Landtags gehört Anwesen-
heit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder. Die
Beschlüsse werden in allen Fällen, in denen nicht
das Landesgrundgesetz oder in Beziehung auf Wahlen
die Geschäftsordnung ein anderes bestimmt, durch
absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung
in einer der nächsten Sitzungen zu wiederholen. Aber-
malige Stimmengleichheit gilt für Ablehnung.
IV. Der Präsident des Landtags und zwei von
letzterem alsbald nach der Wahl des Präsidenten und
des Vizepräsidenten aus seiner Mitte zu wählende
Mitglieder bilden den Landtagsausschuß. Auf
jedem Landtage findet eine neue Wahl dieser Aus-
schußmitglieder statt. Der bei dem Schlusse des
Landtags bestehende Ausschuß bleibt in allen Fällen
so lange in Wirksamkeit, bis von dem nächstfolgenden
Landtag (auch nach Ablauf der Wahlperiode oder
nach Auflösung) ein neuer Ausschuß gewählt ist.
Der Ausschuß hat hauptsächlich die Aufgabe, die ge-
hörige Erhebung und bestimmungsmäßige Verwendung
der Staatseinkünfte zu überwachen und zu diesem
Zwecke jährlich die gesamten Rechnungen des Vor-
jahres zu prüfen sowie Anträge bei dem Ministerium