Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

60 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
soll, nicht statt; dieselben können nur nach vorher- 
gegangener General- und Spezialdiskussion und nach- 
dem die einzelnen Artikel oder Paragraphen des Ent- 
wurfs zur Abstimmung gebracht worden sind, abgelehnt 
werden. Dagegen können Gesetzentwürfe ohne vorher- 
gegangene Spezialdiskussion und Detailsabstimmung 
im ganzen (en bloc) angenommen werden, wenn 
hierauf angetragen ist. Die Plenarsitzungen sind 
in der Regel öffentlich. Die Mitglieder des 
Ministeriums sind berechtigt, den Sitzungen des 
Landtags und der Deputationen beizuwohnen und 
müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Zur 
Beschlußfähigkeit des Landtags gehört Anwesen- 
heit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder. Die 
Beschlüsse werden in allen Fällen, in denen nicht 
das Landesgrundgesetz oder in Beziehung auf Wahlen 
die Geschäftsordnung ein anderes bestimmt, durch 
absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung 
in einer der nächsten Sitzungen zu wiederholen. Aber- 
malige Stimmengleichheit gilt für Ablehnung. 
IV. Der Präsident des Landtags und zwei von 
letzterem alsbald nach der Wahl des Präsidenten und 
des Vizepräsidenten aus seiner Mitte zu wählende 
Mitglieder bilden den Landtagsausschuß. Auf 
jedem Landtage findet eine neue Wahl dieser Aus- 
schußmitglieder statt. Der bei dem Schlusse des 
Landtags bestehende Ausschuß bleibt in allen Fällen 
so lange in Wirksamkeit, bis von dem nächstfolgenden 
Landtag (auch nach Ablauf der Wahlperiode oder 
nach Auflösung) ein neuer Ausschuß gewählt ist. 
Der Ausschuß hat hauptsächlich die Aufgabe, die ge- 
hörige Erhebung und bestimmungsmäßige Verwendung 
der Staatseinkünfte zu überwachen und zu diesem 
Zwecke jährlich die gesamten Rechnungen des Vor- 
jahres zu prüfen sowie Anträge bei dem Ministerium
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.