Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

Dritter Abschnitt. 
Die staatlichen Funktionen. 
$ 8. Die Gesetzgebung. 
Der Fürst erläßt und verkündigt die Gesetze 
mit ausdrücklichem Bezuge auf die erfolgte Zustimmung 
des Landtags bzw. auf die Bestimmungen über provi- 
sorische Gesetze (s. & 7 Ziffer II oben). Verord- 
nungen zum Vollzuge der Gesetze unterliegen der 
Entschließung des Fürsten, sofern sie nicht bloß den 
Geschäftsbetrieb betreffen oder dem Ministerium be- 
sonders aufgetragen sind: $ 12 der Verordnung, 
die Einrichtung des Ministeriums betreffend, vom 
16. August 1850. Sämtliche Gesetze und vom Fürsten 
oder den ÖOberbehörden ausgehende Verordnungen, 
welche nicht bloß für einzelne Orte oder Personen 
bestimmte Vorschriften enthalten, werden in einer 
Gesetzsammlung abgedruckt. Ist kein späterer oder 
früherer Zeitpunkt vorgeschrieben, so treten sie mit 
dem Anfange des achten Tages nach dem Datum der 
betreffenden Nummer der Gesetzsammlung in Kraft. 
Niemand im Staate kann sich damit entschuldigen, 
daß ihm die so publizierten Gesetze oder Verordnungen 
unbekannt geblieben seien: Gesetze vom 13. März 1850 
und 13.. Dezember 1859, Verordnung vom 19. De- 
zember 1893.
	        
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