64 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Jahre, wenn kein Teil vor Anfang des vorletzten Jahres
einer Vertragsperiode von dem ihm zustehenden Kündi-
gungsrechte Gebrauch macht.
An Amtsgerichten sind fünf errichtet, in
Sondershausen, Ebeleben, Arnstadt, Gehren und
Greußen, letzteres aber nur unter der Voraussetzung,
daß die Stadt die Lokalitäten hergibt. Die Amts-
gerichte sind zuständig zur Führung der Handels-
register (Verordnung über die Führung derselben vom
27. November 1899), der Genossenschaftsregister (Ver-
ordnung vom 27. November 1899, betreffend die
Führung des Genossenschaftsregisters), des Muster-
registers (Bekanntmachungen vom 11. März 1876 und
31. Juli 1876), des Börsenregisters (Verordnung vom
4. November 1896; das Börsenregister wird für die
Unterherrschaft in Sondershausen, für die Oberherr-
schaft in Arnstadt geführt), des Vereins- und Güter-
rechtsregisters (Verordnung vom 27. November 1899).
Die Amtsgerichte sind unbeschadet der durch die
Reichs- oder Landesgesetze begründeten Zuständig-
keit anderer Behörden für alle Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstinstanz-
lich zuständig. Sie können Sachverständige für ge-
richtliche Angelegenheiten im allgemeinen beeidigen.
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften
zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege
erfolgt durch den aufsichtsführenden Richter des Amts-
gerichts Sondershausen. Die Ausstellung von Gut-
achten über das im Fürstentum geltende Recht steht
dem Ministerium, Justizabteilung, zu. Dasselbe kann
die Ausübung dieser Befugnis ihm untergeordneten
Behörden und Beamten übertragen: Ausführungsgesetz
vom 29. Juli 1899 zum Reichsgesetz über die frei-
willige Gerichtsbarkeit.
Die Amtsgerichte stehen den Schiedsmännern
vor ($& 14 des Ausführungsgesetzes zum Gerichts-