Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

8$ 9. Die Justiz, 65 
verfassungsgesetz vom 16. Mai 1879, Gesetz vom 
17. Juli 1857) und haben die Verrichtungen der 
„unteren Verwaltungsbehörde“ in Standesamtssachen 
wahrzunehmen: $ 3 der Ausführungsverordnung vom 
10. Oktober 1899 zum Reichsgesetz über die Be- 
urkundung des Personenstandes; die Verrichtungen 
der „höheren Verwaltungsbehörde“ hat das Ministe- 
rium, Justizabteilung. 
In den Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
ist in zweiter Instanz das Landgericht: zuständig. 
Eine ausschließliche Zuständigkeit ohne 
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist 
dem Landgericht zugesprochen für die Ansprüche 
der Staatsbeamten gegen den Landesfiskus aus ihrem 
Dienstverhältnis, für die Ansprüche gegen den Landes- 
hskus wegen Verschuldung von Staatsbeamten und 
für die Ansprüche gegen öffentliche Beamte wegen 
Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen 
ptlichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen. 
Für die juristischen Prüfungen und den 
Vorbereitungsdienst gelten infolge des mit Preußen be- 
stehenden Staatsvertrags die preußischen Vorschriften 
(vgl. die hierauf bezüglichen Bekanntmachungen, die 
unter dem 8. April 1907 und 27. April 1903 in der 
Gesetzsammlung abgedruckt sind. 
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte ist 
in Landesgesetzen noch begründet: in Forst- 
diebstahlssachen ($ 20 des Forstdiebstahlsgesetzes 
vom.4. November 1889), zur Vornahme von Unter- 
suchungshandlungen bei außergewöhnlichen Todes- 
fällen, bei Auffindung toter Personen und bei aus- 
gebrochenen Bränden (Verordnung vom 23. Mai 1881), 
bei Ausstellung von Beerdigungsscheinen ($ 1 dieser 
Verordnung), für die Bestellung und Beaufsichtigung 
der Ortsschätzer (Gesetz, betreffend Ortsschätzer und 
Handelsmäkler, vom 29. Juli 1899), für die Aufsicht 
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 5
	        
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