8$ 9. Die Justiz, 65
verfassungsgesetz vom 16. Mai 1879, Gesetz vom
17. Juli 1857) und haben die Verrichtungen der
„unteren Verwaltungsbehörde“ in Standesamtssachen
wahrzunehmen: $ 3 der Ausführungsverordnung vom
10. Oktober 1899 zum Reichsgesetz über die Be-
urkundung des Personenstandes; die Verrichtungen
der „höheren Verwaltungsbehörde“ hat das Ministe-
rium, Justizabteilung.
In den Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ist in zweiter Instanz das Landgericht: zuständig.
Eine ausschließliche Zuständigkeit ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist
dem Landgericht zugesprochen für die Ansprüche
der Staatsbeamten gegen den Landesfiskus aus ihrem
Dienstverhältnis, für die Ansprüche gegen den Landes-
hskus wegen Verschuldung von Staatsbeamten und
für die Ansprüche gegen öffentliche Beamte wegen
Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen
ptlichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen.
Für die juristischen Prüfungen und den
Vorbereitungsdienst gelten infolge des mit Preußen be-
stehenden Staatsvertrags die preußischen Vorschriften
(vgl. die hierauf bezüglichen Bekanntmachungen, die
unter dem 8. April 1907 und 27. April 1903 in der
Gesetzsammlung abgedruckt sind.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte ist
in Landesgesetzen noch begründet: in Forst-
diebstahlssachen ($ 20 des Forstdiebstahlsgesetzes
vom.4. November 1889), zur Vornahme von Unter-
suchungshandlungen bei außergewöhnlichen Todes-
fällen, bei Auffindung toter Personen und bei aus-
gebrochenen Bränden (Verordnung vom 23. Mai 1881),
bei Ausstellung von Beerdigungsscheinen ($ 1 dieser
Verordnung), für die Bestellung und Beaufsichtigung
der Ortsschätzer (Gesetz, betreffend Ortsschätzer und
Handelsmäkler, vom 29. Juli 1899), für die Aufsicht
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 5