Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 69 
Aufhebung der Administrativjustiz die Befugnis be- 
lassen worden, auch in den vor eine Justizbehörde 
gehörenden Fällen in bezug auf Verhältnisse des 
öffentlichen. Rechts, namentlich aber auf Gegenstände 
der polizeilichen Fürsorge die etwa im öffentlichen 
Interesse und besonders aus polizeilichen Rücksichten 
erforderlichen einstweiligen Anordnungen zu 
erlassen. Letztere müssen so lange befolgt werden, bis 
eine rechtskräftige Definitiventscheidung der Rechts- 
sache vorliegt. Ein Verwaltungsgerichtshof 
existiert zwar noch nicht, es sind aber zurzeit unter 
den thüringischen Staaten Verhandlungen über die 
Gründung eines gemeinschaftlichen Verwaltungsgerichts 
im Gange. Die Erhebung von Kosten im Verwaltungs- 
verfahren regelt sich nach dem Verwaltungs- 
kostengesetz nebst angefügtem Gebühren- 
tarıf vom 24. Januar 1888. Gegen eine Kosten- 
festsetzung ist nur eine binnen 14 Tagen vor der 
ansetzenden Behörde anzubringende Beschwerde an 
die nächstvorgesetzte Verwaltungsbehörde zulässig; 
der Rechtsweg ist ausgeschlossen. — Den Landräten 
steht die auf die Verwaltungsbezirke verteilte, dem 
Oberwachtmeister in Sondershausen dienstlich unter- 
geordnete Gendarmerie zur Seite, — Jede Ge- 
meinde hat die selbständige Verwaltung der Orts- 
polizei: Artikel 9 der Gemeindeordnung. In den 
fürstlichen Forsten und für die vom Gemeindebezirk 
ausgeschlossenen Domänen übt nach den Bestimmungen 
der 88 1—4 des Gesetzes vom 12. August 1863, be- 
treffend Abänderung der Landgemeindeordnung, ein 
Beauftragter des Ministeriums, Finanzabteilung — Re- 
vierverwalter, Domänenpächter — unter staatlicher 
Aufsicht durch den Landrat und in der höheren In- 
stanz durch das Ministerium, Abteilung des Innern, 
die Polizei aus, 
Eine gesetzliche Begriffsbestimmung über die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.