Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

73 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
die gerichtliche Zwangsvollstreckung stattfindet, 9. die 
von Verwaltern der unter Nr, 7 genannten Kassen 
nach den Justifikationsdekreten der zur Revision be- 
stellten Verwaltungsbehörde bar zu zahlenden Summen, 
10. die an die Magdeburgische Land-Feuersozietät 
von den Teilnehmern zu entrichtenden Beiträge. Das 
Verwaltungszwangsverfahren findet ferner statt wegen 
aller auf privatrechtlichem Titel beruhenden Forde- 
rungen des Staates, der Gemeinden, Kirchen, Pfarren, 
Schulen, öffentlichen Verbände und von öffentlichen 
Behörden verwalteten Stiftungen, wenn sich der 
Schuldner in öffentlich beglaubigter Urkunde dem Ver- 
waltungszwangsverfahren unterworfen hat. Diese öffent- 
liche Beglaubigung kann auch durch den Landrat ge- 
schehen, wenn. er nicht zugleich Gläubiger oder 
Vertreter des Gläubigers ist. Die von Landes- 
und ÖOrtspolizeibehörden und sonstigen Verwaltungs- 
behörden festgesetzten Haftstrafen werden im Wege 
des Verwaltungszwangsverfahrens vollzogen. Die mit 
Zwangsgewalt versehenen Verwaltungsstellen sind: 
1. das Ministerium, die Landräte, die Gemeinde- 
vorstände, die Guts- und Forstpolizeibehörden, die 
Amtsgerichte, 2. die Staatshauptkasse und die Be- 
zirkskassen, 3. die fürstlichen Hofbehörden, soweit 
sie zur Handhabung der Polizei und Disziplin inner- 
halb ihres Geschäftskreises berechtigt sind (vgl. Ge- 
setzesnachtrag vom 4. März 1904). Die Magistrate 
in den Städten können Zwangsvollstreckungen un- 
mittelbar anordnen und ausführen. Für die übrigen 
Gemeindevorstände, Guts- und Forstpolizeibehörden 
wird, soweit sie das Ministerium nicht zur Vornahme 
von Zwangsvollstreckungen widerruflich ermächtigt 
hat, die Zwangsvollstreckung durch den Landrat, für 
die Standesbeamten und Schiedsmänner durch das als 
Aufsichtsbehörde zuständige Amtsgericht verfügt. Für 
die Auseinandersetzungsbehörden soll auf Ersuchen
	        
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