$ 10. Die Verwaltung. 73
der Landrat die Zwangsvollstreckung zur Ausführung
bringen. Binnen einem Monat von Behändigung der
Vollstreckungsandrohung oder der vorher unter Vor-
behalt der Rechte erfolgten freiwilligen Leistung steht
der Rechtsweg offen. Die Verwaltungsbehörden ent-
scheiden ausschließlich über ihre Zuständigkeit, über
die Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit des
Zwangsverfahrens abhängt, und über das einzu-
schlagende Verfahren. Gegen die Entscheidungen
findet Beschwerde im geordneten Instanzenzuge, bei
behaupteter Verletzung von Privatrechten der Rechts-
weg statt. Dem Gesetz vom 19. Juli 1899 ist ein
Gebührentarif beigegeben. Die Exekutivstrafen,
durch die eine Verwaltungsbehörde 1. entweder die
Vornahme einer Handlung oder 2. die Unterlassung
einer Handlung erzwingen kann, bestehen nach dem
genannten Gesetz vom 26. Mai 1879 in Geldstrafen von
insgesamt 1500 Mk. oder Haft bis zu sechs Monaten.
Die Handlung kann auch durch einen Dritten auf
Kosten des Verpflichteten vorgenommen werden. Un-
beibringliche Geldstrafen werden in Haft umgewandelt.
Dabei ist ein Tag Haft dem Betrag von einer bis
15 Mk. Geldstrafe gleich zu achten; es darf aber nicht
auf mehr als sechs Monate Haft erkannt werden.
Die einzelnen ‘Gebiete der Polizei sind durch
zahlreiche Gesetze. und Verordnungen ausgebaut.
A. Strafpolizei.
Die Polizei hat als Gehilfin der Staatsanwaltschaft
zu dienen (Kriminalpolizei). Nach der Verord-
nung vom 9. Oktober 1879, betreffend die Ausführung
des $ 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes, abgeändert
durch Verordnung vom 29. Dezember 1899, gelten
als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft im Sinne des
& 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes: die Bürger-
meister und ihre Vertreter, die Polizeiverwalter der