76 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
gebaut (Verpflichtung zur An- und Abmeldung). Zur
Ausstellung von Pässen und Paßkarten ($ 6 des
Reichsgesetzes vom 12. Oktober 1867) sind die Land-
räte zuständig. Sie können die Befugnis auf die
‚Magistrate in Sondershausen, Arnstadt und Greußen
für diese Städte übertragen; vgl. die Verordnungen
vom 11. Juni und 14. September 1851. Zwangs-
pässe bei der Ausweisung von Ausländern siehe Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1890 zu $ 8f. der
‚daselbst abgedruckten Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 10. Dezember 1890. — Die Presse:
Durch Bekanntmachung vom 11. Juni 1874 ist unter
Hinweisung auf $ 9 des Reichsgesetzes vom 7. Mai
1874 über die Presse bekanntgegeben, daß von jeder
Nummer einer periodischen Druckschrift, sobald die
Austeilung oder Versendung beginnt, ein Frei-
exemplar an die ÖOrtspolizeibehörde einzureichen
ist. Zufolge der Vorschrift im $ 30 des genannten
‚Reichsgesetzes sind folgende Bestimmungen des Landes-
gesetzes, die Angelegenheiten der Presse ‚betreffend,
vom 8. August 1852 in Kraft geblieben: $ 10, Ver-
pflichtung der Verleger zur Abgabe eines Frei-
exemplars an die Ministerialbibliothek; $ 13, Ver-
bot des öffentlichen Anschlags von Plakaten anderen
Inhalts als Ankündigungen über gesetzlich nicht ver-
botene Versammlungen, öffentliche Vergnügungen, ge-
stohlene, verlorene oder gefundene Sachen, Verkäufe
oder Nachrichten für den gewerblichen Verkehr; $ 14,
Verbot des Verkaufs oder Anschlags von Druck-
und anderen Schriften oder Bildwerken auf öffent-
lichen Wegen, Straßen und Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten ohne Erlaubnis des Landrats; $ 49,
Strafvorschrift (Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft,
vgl. Gesetz vom 15. Dezember 1875). Über das
Vereinsrecht siehe oben $ 5, I.
Zur Verhütung der Beschädigung durch