Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

78 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
die dazu gehörenden Patronen, Dolche und Dolch- 
messer an Personen unter 18 Jahren zu verkaufen. — 
Durch Verordnung vom 30. September 1867 ist das 
Schießen verboten, ausgenommen wenn es geschieht: 
1. zur Ausübung des Jagdrechts, 2. von Militär- 
personen oder anderen im öffentlichen Dienste 
stehenden bewaffneten Personen in Ausübung des 
Dienstes, 3. auf Grund besonderer polizeilicher Er- 
laubnis durch den Landrat oder im Bereiche der 
Zivillistenbesitzungen durch das Hofmarschallamt. — 
Die vom Bundesrat entworfenen Bestimmungen über 
den Verkehr mit Sprengstoffen sind durch 
Verordnung vom 20. Juli 1905 in Kraft gesetzt. 
„Landespolizeibehörde“ im Sinne des $ 2 Abs. 2 und 
& 34 Abs, 2 ist der Landrat; als „Polizeibehörde“ 
im Sinne des $ 18 Abs. 2, 8 25, $ 31 Abs. 1 und 2 
und $ 33 Abs. 3 sowie als die zur Erteilung der 
polizeilichen Erlaubnis oder Genehmigung in den Fällen 
des $ 29 Abs. 2, $ 30 und $& 33 Abs. 3 zuständige 
Behörde gilt in den Städten der Magistrat, in den 
übrigen Orten der Landrat. Die Ministerialverordnung, 
die Versendung von Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen der Militär- und 
Marineverwaltung auf Land- und Wasserwegen 
betreffend, vom 13. März 1894 ist daneben bestehen 
geblieben. 
Die Dampfkessel unterliegen nach dem Bundes- 
ratsbeschluß vom 3. Juli 1890 der Genehmigung, 
Prüfung und Revision. Zur Ausführung des Bundes- 
ratsbeschlusses ist auf Grund des Gesetzes vom 
14. Dezember 1875, betreffend den Betrieb der Dampf- 
kessal, das amtliche Revisionen des Dampfkessel- 
betriebes zur Pflicht macht, eine Ministerialverordnung 
vom 15. Juli 1895 ergangen. Sie bezieht sich auf 
Dampfkessel aller Art, feststehende und bewegliche, 
auch wenn sie nicht zum Maschinenbetriebe oder zu
	        
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