78 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
die dazu gehörenden Patronen, Dolche und Dolch-
messer an Personen unter 18 Jahren zu verkaufen. —
Durch Verordnung vom 30. September 1867 ist das
Schießen verboten, ausgenommen wenn es geschieht:
1. zur Ausübung des Jagdrechts, 2. von Militär-
personen oder anderen im öffentlichen Dienste
stehenden bewaffneten Personen in Ausübung des
Dienstes, 3. auf Grund besonderer polizeilicher Er-
laubnis durch den Landrat oder im Bereiche der
Zivillistenbesitzungen durch das Hofmarschallamt. —
Die vom Bundesrat entworfenen Bestimmungen über
den Verkehr mit Sprengstoffen sind durch
Verordnung vom 20. Juli 1905 in Kraft gesetzt.
„Landespolizeibehörde“ im Sinne des $ 2 Abs. 2 und
& 34 Abs, 2 ist der Landrat; als „Polizeibehörde“
im Sinne des $ 18 Abs. 2, 8 25, $ 31 Abs. 1 und 2
und $ 33 Abs. 3 sowie als die zur Erteilung der
polizeilichen Erlaubnis oder Genehmigung in den Fällen
des $ 29 Abs. 2, $ 30 und $& 33 Abs. 3 zuständige
Behörde gilt in den Städten der Magistrat, in den
übrigen Orten der Landrat. Die Ministerialverordnung,
die Versendung von Sprengstoffen und
Munitionsgegenständen der Militär- und
Marineverwaltung auf Land- und Wasserwegen
betreffend, vom 13. März 1894 ist daneben bestehen
geblieben.
Die Dampfkessel unterliegen nach dem Bundes-
ratsbeschluß vom 3. Juli 1890 der Genehmigung,
Prüfung und Revision. Zur Ausführung des Bundes-
ratsbeschlusses ist auf Grund des Gesetzes vom
14. Dezember 1875, betreffend den Betrieb der Dampf-
kessal, das amtliche Revisionen des Dampfkessel-
betriebes zur Pflicht macht, eine Ministerialverordnung
vom 15. Juli 1895 ergangen. Sie bezieht sich auf
Dampfkessel aller Art, feststehende und bewegliche,
auch wenn sie nicht zum Maschinenbetriebe oder zu