Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 79 
gewerbsmäßiger Verwendung bestimmt sind. Die Aus- 
führung der Prüfungen, Druckproben und Unter- 
suchungen erfolgt durch den Bezirksbaubeamten, in- 
sofern nicht vom Ministerium, Abteilung des Innern, 
eine Ausnahme zugelassen ist, wie bei den Dampf- 
kesseln, die den Dampfkessel-Überwachungsvereinen 
unterstellt werden. Zur Anlegung von Dampfkesseln 
bedarf es einer gewerbepolizeilichen Genehmigung 
durch die nach dem Ausführungsgesetz zur Gewerbe- 
ordnung vom 25. September 1869 zuständige Behörde. 
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei fest- 
stehenden Dampfkesseln nach der Betriebsstelle, bei 
beweglichen nach dem Wohnsitze des Antragstellers. 
Die Dampfkessel sind nach einer Hauptausbesserung 
einer ‘Wasserdruckprobe zu unterziehen und auch 
sonst — außer bei dreijährigem Nichtgebrauch oder 
ausdrücklich dem Landrate erklärten Verzichte — 
von Zeit zu Zeit zu untersuchen; äußerlich sind fest- 
stehende Kessel alle zwei Jahre, bewegliche jedes 
Jahr, innerlich feststehende alle vier Jahre, beweg- 
liche alle drei Jahre zu untersuchen; die Wasser- 
druckprobe soll mindestens alle acht bzw. sechs Jahre 
stattfinden. — Über die Benutzung von Lokomo- 
bilen und die Beförderung solcher mittels eigener 
Dampfkraft ist die Verordnung vom 13. Mai 1897 
ergangen: Transport ist mit Erlaubnis des Landrats 
(vgl. 8 24 der Wegepolizeiordnung vom 27. Dezember 
1906), Betrieb mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde 
zulässig; Betrieb nur in Entfernungen von 30 m von 
öffentlichen Wegen und Waldungen, 6 m von Schobern 
(Diemen), 10 m bei Steinkohlen- oder Koksfeuerung 
und 50 m bei Holz-, Braunkohlen- oder Torffeuerung 
von allen Gebäuden mit weicher Dachung oder un- 
verschlossenen Licht- und Luftöffnungen, und 6 m 
tzw. bei Holz-, Braunkohlen- oder Torffeuerung 18 m 
on allen hartgedeckten Gebäuden mit verschlossenen
	        
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