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gewerbsmäßiger Verwendung bestimmt sind. Die Aus-
führung der Prüfungen, Druckproben und Unter-
suchungen erfolgt durch den Bezirksbaubeamten, in-
sofern nicht vom Ministerium, Abteilung des Innern,
eine Ausnahme zugelassen ist, wie bei den Dampf-
kesseln, die den Dampfkessel-Überwachungsvereinen
unterstellt werden. Zur Anlegung von Dampfkesseln
bedarf es einer gewerbepolizeilichen Genehmigung
durch die nach dem Ausführungsgesetz zur Gewerbe-
ordnung vom 25. September 1869 zuständige Behörde.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei fest-
stehenden Dampfkesseln nach der Betriebsstelle, bei
beweglichen nach dem Wohnsitze des Antragstellers.
Die Dampfkessel sind nach einer Hauptausbesserung
einer ‘Wasserdruckprobe zu unterziehen und auch
sonst — außer bei dreijährigem Nichtgebrauch oder
ausdrücklich dem Landrate erklärten Verzichte —
von Zeit zu Zeit zu untersuchen; äußerlich sind fest-
stehende Kessel alle zwei Jahre, bewegliche jedes
Jahr, innerlich feststehende alle vier Jahre, beweg-
liche alle drei Jahre zu untersuchen; die Wasser-
druckprobe soll mindestens alle acht bzw. sechs Jahre
stattfinden. — Über die Benutzung von Lokomo-
bilen und die Beförderung solcher mittels eigener
Dampfkraft ist die Verordnung vom 13. Mai 1897
ergangen: Transport ist mit Erlaubnis des Landrats
(vgl. 8 24 der Wegepolizeiordnung vom 27. Dezember
1906), Betrieb mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
zulässig; Betrieb nur in Entfernungen von 30 m von
öffentlichen Wegen und Waldungen, 6 m von Schobern
(Diemen), 10 m bei Steinkohlen- oder Koksfeuerung
und 50 m bei Holz-, Braunkohlen- oder Torffeuerung
von allen Gebäuden mit weicher Dachung oder un-
verschlossenen Licht- und Luftöffnungen, und 6 m
tzw. bei Holz-, Braunkohlen- oder Torffeuerung 18 m
on allen hartgedeckten Gebäuden mit verschlossenen