80 Dritter Abschnitt, Die staatlichen Funktionen.
Licht- und Luftöffnungen. — Die Benutzung der
Kesselhäuser zum Trocknen von Gegenständen
aller Art ist durch Verordnung vom 15. Juli 1895
dahin geregelt, daß das Trocknen von Gegenständen
unmittelbar auf oder — ohne besondere, mit Er-
laubnis der konzessionierenden Behörde eingerichtete
ständige Vorrichtung — über dem Kessel ebenso wie
die Benutzung des Kesselhauses zum Kleidertrocknen
und Essenwärmen verboten ist. — Über die Auf-
bewahrung von Mineralölen ist die Verord-
nung vom 16. November 1905 ergangen. Sie bezieht
sich auf Rohpetroleum und dessen Destillations-
produkte (Benzin und andere leicht siedende Öle,
Leuchtöle und leichte Schmieröle), aus Braunkohlen-
teer oder Steinkohlenteer bereitete flüssige Kohlen-
wasserstoffe (Photogen, Solaröl, Benzol usw.) und
Schieferöle.. Die Verordnung teilt die Flüssigkeiten,
je nachdem sie sich leichter entzünden, in drei Klassen
ein und bestimmt über ihre Lagerung und Beförderung;
zuständige Behörden sind ‘die Ortspolizeibehörde. und
der Landrat. Die Verordnung findet keine Anwendung
auf die unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden
Betriebe und auf die Mitnahme der Flüssigkeiten in
Motorwagen. Für die Aufbewahrung und Verarbeitung
in gewerblichen Anlagen, die unter den $ 16 der
Reichs-Gewerbeordnung fallen, hat die genehmigende'
Behörde, für den Verkehr in Güterschuppen auf Bahn-
höfen sowie Tankwagen auf Ladegleisen die da-
selbst zuständige Aufsichtsbehörde die Bedingungen
festzusetzen. — Die Anlage von elektrischen
Leitungen jeder Art, einschließlich der telepho-
nischen sowie der zu dynamischen, Beleuchtungs-
und ähnlichen Zwecken dienenden Leitungen bedarf
ebenso wie. die Vornahme von Veränderungen an be-
reits bestehenden Leitungen nach der Verordnung vom
19. Februar 1895 der Genehmigung des Liandrats.