84 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
vereinigen. Das Ministerium, Abteilung des Innern,
welches die Oberaufsicht über das Feuerlöschwesen
hat — die nächste Aufsicht steht dem Landrat zu —
teilt das Fürstentum in Feuerwehrbezirke ein und er-
nennt für jeden Bezirk einen Bezirksbrandmeister und
einen Stellvertreter. Über die Uniformierung, die
Beschaffenheit der Gerätschaften, die Übungen und
Signale sind genaue Vorschriften und Instruktionen
gegeben.
Zur Verhütung von Bränden ist eine Verordnung
über die Aufbewahrung von Streichzünd-
hölzchen vom 10. Februar 1883 bestimmt. Die
Streichzündhölzchen sind danach in feuersicheren Be-
hältnissen von Metall, Stein, Ton und dergleichen so
aufzubewahren, daß sie für Kinder nicht zugänglich
sind. An Kinder unter zehn Jahren dürfen Streich-
zündhölzchen nicht verabfolgt werden. Bei den Feuer-
stättenrevisionen (Nachsehen der Feuerungsanlagen
und der Schornsteine) wird die Beobachtung dieser
Verordnung seitens der Polizei streng kontrolliert.
Um die kleineren Kinder unter Aufsicht zu haben,
während die Eltern auf Arbeit gehen, und Brand-
stiftungen zu verhüten, sind — zum Teil mit Unter-
stützung der Magdeburgischen Land-Feuersozietät, der
Gemeinden und des Staates — in zahlreichen Ort-
schaften Kinderbewahranstalten eingerichtet.
— Zum Schutze der Waldungen gegen
Feuersgefahr wird im $ 44 des Feld- und Forst-
polizeigesetzes vom 4. November 1889 jeder mit Strafe
bedroht, der mit unverwahrtem Feuer oder Licht den
Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender
Weise nähert, der im Walde glimmende oder brennende
Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder: unvorsichtig
handhabt, der im Walde oder in gefährlicher Nähe
desselben im Freien ohne Erlaubnis des Revier-
verwalters, Gemeinde- oder Gutsvorstands Feuer an-